Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchung der Privatwohnung eines Prokuristen
Norm: Art. 13 Abs. 1, 2 GG, §§ 102, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO, §§ 25 Abs. 2, 334 StGB
Ein
Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum
Zwecke der Strafverfolgung ist nur beim Vorliegen des Verdachts einer
Straftat gerechtfertigt. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen
beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein
Verdacht, dass der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung eines
Rüstungsunternehmens an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen
Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen nach Mexiko beteiligt
gewesen sein soll, kann nicht allein auf dessen Stellung als Prokurist
und die damit einhergehende Sachnähe und Sachkenntnis gestützt werden.
Der Tatverdacht ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand,
dass sich der Prokurist nach dem Bekanntwerden von staatsanwaltlichen
Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens dazu veranlasst gesehen hat, den
Sachverhalt aufzuarbeiten und das Verteidigungsvorbringen des
Unternehmens vorzubereiten. Mit der Sicherung der Daten des verdächtigen
Mitarbeiters ist er lediglich seinen Pflichten als Leiter der
Rechtsabteilung nachgekommen. Ein Rückschluss auf eine etwaige
Vernichtung oder Verschleierung von Beweismaterial kann aus diesem
Verhalten nicht ohne Weiteres gezogen werden. Viel naheliegender ist
hingegen, dass der Prokurist die Sicherung von Beweisen sicherstellen
wollte.
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