Außerordentliche Kündigung wegen Untreue
Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Eine
außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer
zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der
Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten
seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine
Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom
Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert.
Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen
veranlasst oder diese nicht unterbindet.
Zur Rechtsprechung
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