Keine Regresshaftung des Geschäftsführers bei Verhängung einer Kartellbuße gegen die Gesellschaft
Normen: § 81 GWB, § 43 GmbHG
Eine
Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverstößen mit einem Bußgeld
sanktioniert wird, kann für diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen
ihren Geschäftsführer geltend machen, weil sich die Kartellbuße gegen
das Unternehmen selbst richtet.
Die Klägerin, eine GmbH, war als
Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen
Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der
Beklagte war während dieses Zeitraums Mitglied der Geschäftsführung der
Klägerin. Mit Bußgeldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verhängte das
Bundeskartellamt gegen die Klägerin gem. § 81 GWB ein Bußgeld in Höhe
von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Klägerin zahlte. Für den
Bußgeldbetrag und alle darüber hinausgehenden Schäden verlangte die
Klägerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen
Compliance-Pflichten nicht genügt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG
Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer
etwas anderen Begründung, lehnte das LAG Düsseldorf eine Haftung des
Geschäftsführers für Geldbußen des Unternehmens aus grundsätzlichen
Erwägungen ab: Die vom Gesetzgeber mit § 81 GWB getroffene Entscheidung,
Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen
Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin,
generalpräventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken.
Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass über die Geldbuße eine
Bereicherung des Unternehmens abgeschöpft und gem. § 81 GWB sowohl gegen
natürliche als auch juristische Personen ein Bußgeld verhängt werden
könne. Eine Regresshaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen
scheide daher unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers und
dessen Aufsichtspflichten generell aus.
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