§ 26 WpPG: Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 WpPG (Aussetzungsanordnung wegen dem WpPG zuwider laufender Werbung) und § 21 WpPG (Informationsverlangen, Untersagungsverfügung oder Aussetzungsanordnung wegen fehlender oder fraglicher Übereinstimmung mit dem WpPG) sowie gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

Seiten: 879-880

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§ 26 WpPG: Sofortige Vollziehung

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