Rechtsprechung
Zuwendungen an Schulen im Rahmen von Schulfoto-Aktionen als Dritt-Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB
Norm: § 331 ff. StGB
Der BGH hob den Freispruch zweier Schulfotografen vom Vorwurf der Bestechung auf. Der Abschluss eines Vertrages über die Schulfotoaktion sowie die Vereinbarung einer angemessenen Zuwendung zu Gunsten der Klasse in Form von Geld für die vom Klassenlehrer geführte Klassenkasse bzw. zu Gunsten der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Ausgleich für den Organisationsaufwand des Lehrkörpers, steht der Annahme eines Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nicht entgegen. Zwar begründet der Vertrag einen Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und der dadurch begründeten Forderung liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss verwaltungsrechtlich rechtmäßig ist und insbesondere die Diensthandlung auch in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (verwaltungsakzessorische Auslegung).
Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen und „passing on defence“
Norm: Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 823 Abs. 2 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB
Der BGH präzisiert die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellabsprachen, insbesondere im Hinblick auf den Personenkreis möglicher Anspruchsinhaber und die Anrechnung von Vorteilen (so genannte „passing on defence“), sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Kartellteilnehmer und Kartellgeschädigten.
Nichtabführen von Prämien als Untreue durch Unterlassen
Norm: § 266 StGB
Übernimmt ein Versicherungsvermittler auf Dauer die Aufgabe, für eine Versicherung Prämien einzuziehen, leitet er diese aber nicht an die Versicherung weiter, begeht er Untreue durch Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung besteht jeweils in dem Nichtabführen der Prämienüberschüsse zum Abrechnungszeitpunkt.
Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades
Norm: §§ 20, 21, 48 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG
Die Bestechlichkeit des Doktorvaters rechtfertigt allein noch nicht die Aberkennung des Doktortitels des Doktoranden. Die Mitwirkung eines befangenen Prüfers stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch führt dieser nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertationen durch die mehrköpfige Prüfungskommission. Es obliegt der Universität im Einzelfall zu prüfen, ob die angefertigten Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und muss für die Rücknahmeentscheidung einen anderen Gutachter mit der Bewertung der Promotionsleistungen betrauen.
Einladung in VIP-Lounge eines Fußballspiels, Kündigung wegen Vorteilsnahme, Schmiergeldverbot
Norm: §§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG
Wenn ein Arbeitnehmer durch die Annahme einer Eintrittskarte zur VIP-Lounge eines Fußballspiels gegen das Schmiergeldverbot verstößt, berechtigt dies den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung. Es genügt dabei, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. Im Rahmen einer abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung kann jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitgeberinteresse an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl das Gewicht der Vertragsverletzung, wie auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die zukünftigen Chancen des Angestellten auf dem Arbeitsmarkt. Von Relevanz ist an dieser Stelle auch, ob der Angestellte durch das Geschenk motiviert tatsächlich für den Geschäftsherrn wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen getroffen hat.
„Whistleblowing“ als Kündigungsgrund, Recht auf freie Meinungsäußerung
Norm: § 626 Abs. 1 BGB, Art. 10, 36 Abs. 2 EMRK, § 94 Abs. 3 BVerfGG, § 580 Nr. 8 ZPO
Ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), gibt dadurch nur dann einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt. Es muss daher eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers stattfinden. In einer demokratischen Gesellschaft überwiegt dabei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen. Im vorliegenden Fall hatte eine Angestellte im Pflegebereich Strafanzeige wegen Betruges durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber erstattet. Grundsätzlich sind bei Missständen jedoch zunächst die Vorgesetzten des Arbeitnehmers oder andere zuständige Personen zu informieren.
Rechtliche Anforderungen für Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder
Norm: § 114 AktG
§ 114 AktG verbietet, ohne wirksamen Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten. Die Beeinflussung eines Aufsichtsratsmitglieds kann auch durch eine Zahlung ohne Rechtsgrund geschehen. Auch eine nachträgliche Genehmigung lässt die Pflichtwidrigkeit nicht entfallen. Ebenso kann eine entstandene Abhängigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes bereits während des Schwebezustandes zu Beeinflussungen geführt haben. Als Verhaltensnorm stellt § 114 Abs. 1 AktG einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar.
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Leitender Angestellter der DB Netz AG als Amtsträger; DB Netz-AG als „sonstige Stelle“; Vorteilsnahme
Norm: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 331 StGB
Die DB Netz AG ist einer Behörde im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c) , 331 ff StGB gleichzustellen. Sowohl in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Schienenbaus als auch hinsichtlich der Unterhaltung des Betriebs der Schienenwege ist sie als „verlängerter Arm des Staates“ zu werten. Für Angestellte ist insbesondere durch eine längerfristige Tätigkeit und die Eingliederung in herausgehobener Stelle hinreichend deutlich erkennbar, dass mit ihrer Anstellung die gleichen strafbewehrten Verhaltenspflichten verbunden sind, wie sie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis bei einer Behörde gelten. Für sie gelten also die Vorschriften über die Amtsträgerbestechung. Eines förmlichen, öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts mit Warnfunktion bedarf es nicht.
Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme; Verstoß gegen Schmiergeldverbot
Norm: § 626 Abs. 1 BGB
Wer als Arbeitnehmer gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt einen Grund zur fristlosen Kündigung. Es reicht dabei aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherren wahrnehmen. Dazu kann bereits die Annahme einer Transportdienstleistung mit Sachmitteln eines Kunden zu privaten Zwecken ausreichen. Durch sein Verhalten zerstört der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.
Beschlagnahme von Interviewprotokollen einer "Internal Investigation"; Reichweite von Zeugnisverweigerungsrechten gegenüber Angestellten eines Mandanten
Normen: §§ 53 I 1 Nr. 3, 97 I StPO
Das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 schützt allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger. Sind Angestellte selbst Gegenstand einer Untersuchung, kann ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis mangels „ratsuchender Stellung“ im Verhältnis zum vom Unternehmen mandatierten Rechtsanwalt nicht angenommen werden. Der „nemo tenetur-Grundsatz ist insofern nicht verletzt, als die Auskunftsverpflichtung nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer vom Betroffenen freiwillig eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu möglichen Selbstbelastung beruht.

