Rechtsprechung

Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden – Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Überschussrechnung – Form und Umfang – Verhältnismäßigkeit – Ermessen der Finanzbehörden

Leitsätze

1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.

Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider

Normen: §§ 99, 95 Abs. 2 StPO

Leitsatz

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.

Anfechtung des Entlastungsbeschlusses für den Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund unterbliebener Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems

Normen: § 91 Abs 2 AktG, § 111 AktG, § 171 AktG, § 172 AktG, § 243 AktG, § 245 Nr 1 AktG

A. Leitsatz

1. In der unterbliebenen Dokumentation eines Risikofrüherkennungssystems ist ein wesentlicher Gesetzesverstoß zu sehen, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des Vorstandes führt.

Untreue: Strafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte; Strafantragsberechtigung bei Schädigung einer Aktiengesellschaft

Normen: § 266 Abs 1 StGB, § 37 Abs 1 BetrVG, § 38 Abs 3 BetrVG, § 119 Abs 2 BetrVG, § 76 AktG, § 96 AktG, § 49 Abs 1 HGB

A. Leitsatz

1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte (Rn.31)(Rn.32)(Rn.33)(Rn.34)(Rn.35)(Rn.36)(Rn.37)(Rn.38)(Rn.52)(Rn.53)(Rn.54)( Rn.55).

Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen: Garantenpflicht des Leiters der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts bezüglich der Unterbindung betrügerischer Abrechnungen

Normen: § 13 Abs 1 StGB

A. Leitsatz

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden (Rn.21)(Rn.23)(Rn.25)(Rn.29)(Rn.30)(Rn.31).

Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr: Untreue durch Führen von schwarzen Kassen; Bestechung ausländischer Amtsträger

Normen: Art 2 § 1 Nr 2 Buchst a IntBestG, § 266 Abs 1 StGB, § 299 Abs 2 StGB vom 13.11.1998, § 334 StGB, IntBestÜbk

A. Leitsatz

1. Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an (Weiterführung BGH, 18. Oktober 2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100) (Rn.43).

Vorteilsgewährung: Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung

Normen: § 333 Abs 1 StGB

A. Leitsatz

1. Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (angestrebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss (Rn.30).
Normen: § 71 Abs 2 S 2 AktG, § 71 Abs 4 AktG, § 71c AktG, § 93 Abs 2 AktG, § 93 Abs 3 AktG, § 93 Abs 6 AktG, § 272 Abs 4 HGB, § 200 BGB, § 203 BGB, § 204 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 254 BGB, § 255 BGB, § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

A. Leitsatz

1. In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen.
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