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News

  • Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat Formulierungsvorschläge für Änderungen am Kodex für börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften veröffentlicht und umfassend erläutert. Die interessierte Öffentlichkeit ist bis zum 2. März 2012 eingeladen, die vorgeschlagenen Kodexanpassungen schriftlich zu kommentieren.
  • Die Aufgabenbereiche von Aufsichtsräten haben sich deutlich erweitert. Immer mehr bezieht sich ihre überwachende und beratende Tätigkeit auch auf operative Belange. Dies belegen zwei aktuelle Studien von Deloitte.
  • Verkehren sich die Bestrebungen der EU-Kommission, die mittelständischen Wirtschaftsprüfer zu stützen, in ihr Gegenteil? Insbesondere die externe Rotation ruft entsprechende Bedenken hervor.
  • Im Rahmen der vom Management zu erfüllenden Berichtspflichten ist das Risikomanagement ein sich stark ausweitender Berichtsgegenstand. Ein neues COSO-Dokument regelt die notwendigen Angaben zur Risikoneigung.
  • Die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland hat den Nationalen Integritätsbericht Deutschland vorgestellt. Der Bericht vermittelt einen breiten Überblick über die Antikorruptionsbemühungen Deutschlands. Insgesamt wird Deutschland ein gutes bis sehr gutes Zeugnis zur Korruptionsprävention und -repression ausgestellt.

Top-Themen

Rechtsprechung

  • Zuwendungen an Schulen im Rahmen von Schulfoto-Aktionen als Dritt-Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB

    Norm: § 331 ff. StGB
    Der BGH hob den Freispruch zweier Schulfotografen vom Vorwurf der Bestechung auf. Der Abschluss eines Vertrages über die Schulfotoaktion sowie die Vereinbarung einer angemessenen Zuwendung zu Gunsten der Klasse in Form von Geld für die vom Klassenlehrer geführte Klassenkasse bzw. zu Gunsten der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Ausgleich für den Organisationsaufwand des Lehrkörpers, steht der Annahme eines Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nicht entgegen. Zwar begründet der Vertrag einen Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und der dadurch begründeten Forderung liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss verwaltungsrechtlich rechtmäßig ist und insbesondere die Diensthandlung auch in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (verwaltungsakzessorische Auslegung).
  • Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen und „passing on defence“

    Norm: Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 823 Abs. 2 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB
    Der BGH präzisiert die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellabsprachen, insbesondere im Hinblick auf den Personenkreis möglicher Anspruchsinhaber und die Anrechnung von Vorteilen (so genannte „passing on defence“), sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Kartellteilnehmer und Kartellgeschädigten.
  • Nichtabführen von Prämien als Untreue durch Unterlassen

    Norm: § 266 StGB
    Übernimmt ein Versicherungsvermittler auf Dauer die Aufgabe, für eine Versicherung Prämien einzuziehen, leitet er diese aber nicht an die Versicherung weiter, begeht er Untreue durch Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung besteht jeweils in dem Nichtabführen der Prämienüberschüsse zum Abrechnungszeitpunkt.
 
 

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