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News

  • Die ACFE (Association of Certified Fraud Examiners) hat ihren Report to the Nations 2012 veröffentlicht. Die Studie basiert auf 1,388 Fraud-Fällen, die von CFEs (Certified Fraud Examiners) in 94 Nationen weltweit zwischen Januar 2010 und Dezember 2011 untersucht wurden.
  • Fast 80 Prozent der Unternehmen nutzen bilateral ausgehandelte Over the Counter-Derivate zur Absicherung gegen Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken. Börsengehandelte Derivate werden dagegen nur von jedem achten Unternehmen genutzt. Dies ist ein zentrales Ergebnis einer Umfrage des Verbandes Deutscher Treasurer (VDT) und des Deutschen Aktieninstituts (DAI) unter über 200 Unternehmen der Realwirtschaft.
  • Das IDW hat ein Positionspapier veröffentlicht, das Verbesserungen der Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer anregt.
  • Die BaFin hat einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation gestellt. Die Änderungen betreffen die Aufzeichnungspflicht sowie Qualitätsverbesserungsmaßnahmen.
  • Wesentlicher Tagesordnungspunkt der Sondersitzung des ECOFIN-Rates am 2. Mai 2012 in Brüssel war die Umsetzung der neuen Regelungen über das Eigenkapital der europäischen Kreditwirtschaft. Diese auch als „Basel III“ bezeichneten Vorschriften bilden nach einhelliger Meinung das Herzstück der europäischen Finanzmarktregulierung.

Top-Themen

Rechtsprechung

  • Norm: §§ 370, 378AO; §§ 16 I 1, 17 StGB; § 3c UStG; §§ 261, 354 StPO
    Es spricht für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung, wenn ein Kaufmann bzgl. der Steuerpflichtigkeit seiner Geschäfte bei Zweifeln keinen Rechtsrat einholt. Das Vertrauen auf eigene laienhafte Rechtsvorstellungen deutet auf eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der steuerrechtlichen Pflichten hin. Einem Kaufmann kommen insofern mehr noch als anderen Steuerpflichtigen erhöhte Erkundigungspflichten zu.
  • Untreue trotz Einverständnis der Gesellschafter; Unwirksamkeit eines Einverständnisses bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz

    Norm: §§ 265, 354 I StPO, § 266 I Alt 2 StGB
    Die Vermögensverfügung eines Geschäftsführers ist trotz des Einverständnisses der Gesellschafter missbräuchlich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet. Grundsätzlich können einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung der Gesellschafter Vermögenswerte entzogen werden. Ein Einverständnis hebt insofern die Pflichtwidrigkeit einer Handlung auf. Unwirksam ist das Einverständnis jedoch dann, wenn gegen Gesellschaftsrecht verstoßen und die Gesellschaft gefährdet wird. Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer ohne adäquate Gegenleistung Überweisungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft an sich selbst vorgenommen.
  • Zuwendungen an Schulen im Rahmen von Schulfoto-Aktionen als Dritt-Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB

    Norm: § 331 ff. StGB
    Der BGH hob den Freispruch zweier Schulfotografen vom Vorwurf der Bestechung auf. Der Abschluss eines Vertrages über die Schulfotoaktion sowie die Vereinbarung einer angemessenen Zuwendung zu Gunsten der Klasse in Form von Geld für die vom Klassenlehrer geführte Klassenkasse bzw. zu Gunsten der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Ausgleich für den Organisationsaufwand des Lehrkörpers, steht der Annahme eines Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nicht entgegen. Zwar begründet der Vertrag einen Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und der dadurch begründeten Forderung liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss verwaltungsrechtlich rechtmäßig ist und insbesondere die Diensthandlung auch in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (verwaltungsakzessorische Auslegung).
 
 

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