Aufgrund der in Abschnitt 1.1 dargestellten Aufgaben und Ziele von Kapitalflussrechnungen sind bei ihrer Erstellung die folgenden allgemeinen Prinzipien bzw. Grundsätze zu beachten:
– Offenlegung der Liquiditätsabgrenzung: Angabe der in die Liquiditätsabgrenzung einbezogenen Teile.
– Tatsächliche Zahlungswirksamkeit: Nur tatsächliche Zahlungen sind in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen.
– Vollständigkeit: Es sind sämtliche Ein- und Auszahlungen der Berichtsperiode darzustellen.
– Verzicht auf Periodisierung: In der Kapitalflussrechnung dürfen nur die tatsächlichen Zahlungsströme der Abrechnungsperiode ausgewiesen werden. Jede Form der Periodisierung würde zu einer Verfälschung dieser Zahlungsgrößen führen.
– Formelle und materielle Stetigkeit: Um die Vergleichbarkeit auf zeitlicher Ebene zu gewährleisten, dürfen, insbesondere bei der Fondsabgrenzung und bei der Abgrenzung der Bereiche „laufende Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“, keine anderen Kriterien als in den Vorjahren zugrunde gelegt werden.
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