Während sich der im vorangegangenen Kapitel durchgeführte Rechtsvergleich zwischen den Alt- und Neuregelungen der IFRS-Umsatzrealisierung ausschließlich mit Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisfragen befasst hat, soll in den folgenden Ausführungen eine Analyse der entsprechenden Angabepflichten im Abschlussanhang erfolgen. Die eingehende separate Würdigung der erlösbezogenen Anhangberichterstattung ist durch deren besonderen Stellenwert veranlasst, galt doch die normative Überarbeitung dieses – vor allem für die Analysepraxis bedeutsamen – Themenbereichs als mit am dringlichsten, da Regulatoren und Adressaten seit jeher die Angabepflichten nach bisherigen Standards als unzureichend empfunden haben.
Ausgehend von einer Gegenüberstellung der de lege lata einschlägigen Anhangangaben mit denen, die gemäß IFRS 15 einer Offenlegungspflicht unterliegen, ist es Gegenstand dieses Kapitels, grundlegende Erkenntnisse darüber zu gewinnen, inwiefern es den Boards im Rahmen des Revenue-Recognition-Projekts gelungen ist, das explizit ausgegebene Standardsetzungsziel, „provide more useful information to users of financial statements through improved disclosure requirements”, zu erfüllen. Hierzu ist zunächst eine Reflexion über die allgemeinen Grundlagen des Anhangs als Abschlussbestandteil im Kontext der IFRS-Rechnungslegung erforderlich, bevor in einem nächsten Schritt die speziellen Angabepflichten der bis dato für die Umsatzlegung geltenden Normen IAS 18 und IAS 11 unter Berücksichtigung der aktuellen Geschäftsberichts- resp. Anhangpraxis beleuchtet werden. Anschließend folgt dem gegenüberstellend eine Detailanalyse der künftig gemäß IFRS 15 vorgeschriebenen Informationspflichten im Rahmen der erlösbezogenen Anhangberichterstattung. Im Einzelnen sind die hieraus hervorgehenden Implikationen für den Normenanwender und Abschlussadressaten aufzuzeigen, wobei (im Einklang mit der normativen Orientierung der vorliegenden Arbeit) primär Inhalt, Auslegung und Aspekte der Rechtsfortentwicklung aus konzeptioneller Sicht fokussiert werden; system- bzw. prozessbedingte Anpassungen oder Umsetzungsfragen innerhalb der konkreten Unternehmenspraxis bilden hingegen kein erklärtes Untersuchungsziel.
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