1. Typischerweise bilden die Umsatzerlöse eines Unternehmens die „Top Line“ und zugleich den numerisch größten Posten einer jeden GuV bzw. Erfolgsrechnung. Ihr herausragender Stellenwert als Performancekennzahl im Rahmen der externen und internen Unternehmensanalyse ist unbestritten. Deshalb gehört der je nach Rechtskreis und Rechtsstand durch mehr oder minder umfassende Normen regulierte Rechnungslegungsprozess ihrer Erfassung, Bewertung und ihres Ausweises – gemeinhin unter dem Terminus der Umsatzrealisierung zusammengefasst – regelmäßig zu den am meist durch Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegungs-Enforcement und Aufsichtsbehörden überwachten Teilbereichen der externen Finanzberichterstattung. Begründet ist dies aus der Historie zahlreicher, teils prominenter Fälle, in denen Unternehmen ihren Umsatzausweis in betrügerischer Absicht fälschten oder aber zumindest Umsatzerlöse verfrüht oder zu überhöhten Beträgen erfasst wurden. Konsequenterweise ist daher die Umsatzrealisierung im Rechnungslegungskontext kapitalmarktorientierter bzw. börsennotierter Unternehmen, wo die aufsichtlichen Rahmenbedingungen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses am strengsten sind, bereits seit Jahren einem kontinuierlichen Wandel der ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen ausgesetzt. Den jüngsten und wohl zugleich tiefgreifendsten Reformschritt innerhalb des hierfür einschlägigen Rechnungslegungsnormensystems der IFRS stellt die Mitte 2014 erfolgte Verabschiedung des IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ dar, welcher den bisherigen jahrzehntelang bewährten Rechtsstand ablösen und verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2018 anzuwenden sein wird.
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