Grenzüberschreitende Aspekte haben für öffentliche Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote längst eine hohe Bedeutung gewonnen. Zwar findet das WpÜG im Wesentlichen auf inländische Zielgesellschaften Anwendung, doch können Bieter oder Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft aus dem Ausland kommen, oder Angebotsvorgänge in den Bereich von § 1 Abs. 2, 3 fallen. Dabei können Vorgänge in Deutschland für ausländische Aufsichtsbehörden von Bedeutung sein und umgekehrt. Das Gesetz trägt der Entwicklung der Kapitalmärkte Rechnung, indem es einen unmittelbaren Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden anderer Staaten und der BaFin ermöglicht.
Seiten 179 - 185
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: