§ 27 sieht eine Verpflichtung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft vor, zu einem öffentlichen Angebot eine begründete Stellungnahme abzugeben. Sofern es sich bei der Zielgesellschaft um eine SE handelt, treten an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat bei Wahl des dualistischen Systems das Leitungs- und das Aufsichtsorgan und bei Wahl des monistischen Leitungssystems der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren. § 27 gilt insoweit sinngemäß (vgl. § 22 Abs. 6 SEAG für den Verwaltungsrat). Bei der KGaA ist oder sind neben dem Aufsichtsrat schließlich der oder die Komplementär(e) an Stelle des Vorstands Normadressat(en). Im Folgenden werden Vorstand bzw. Komplementär und Aufsichtsrat sowie Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren jeweils gemeinsam und einheitlich auch als Verwaltung bezeichnet.
§ 27 entspricht den Vorgaben von Art. 9 Abs. 5 ÜR. Danach muss das Leitungsund Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme erstellen und veröffentlichen, die unter anderem auf die Auswirkungen des Angebots, auf die Interessen der Gesellschaft, insbesondere der Beschäftigung, und auf die strategische Planung des Bieters für die Zielgesellschaft sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Standorte eingeht. Sieht man den Aufsichtsrat nicht als Leitungs- und Verwaltungsorgan im Sinne des Art. 9 Abs. 5 ÜR an, ist § 27 dennoch europarechtskonform. Die ÜR hindert den nationalen Gesetzgeber nicht daran, über die dort enthaltenen Mindestvorgaben hinauszugehen (Art. 3 Abs. 2 lit. b ÜR). Umsetzungsbedarf bestand deshalb nicht. Auch die Verfahrensvorschriften des § 27, insbesondere die Beifügungspflicht von Stellungnahmen der Arbeitnehmerseite, entsprechen den europarechtlichen Anforderungen.
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