§ 33a setzt das in Art. 9 ÜR vorgesehene europäische übernahmerechtliche Verhinderungsverbot um. Da der deutsche Gesetzgeber von der durch Art. 12 ÜR eingeräumten Möglichkeit, das europäische Verhinderungsverbot nicht in zwingendes nationales Recht umzusetzen, Gebrauch gemacht hat (opt-out), bedarf es für die Geltung des europäischen Verhinderungsverbots der freiwilligen Unterwerfung der Zielgesellschaft durch Satzungsänderung (opt-in).
Das europäische Verhinderungsverbot ist wesentlich strenger als das deutsche Verhinderungsverbot aus § 33. Dies folgt in erster Linie daraus, dass sämtliche Abwehrmaßnahmen, die gezielt in Ansehung eines Übernahmeangebots ergriffen werden sollen, unzulässig sind. Die im deutschen Recht vorgesehene Ausnahme für Abwehrhandlungen, die mit Zustimmung des Aufsichtrats ergriffen werden, sieht die europäische Regelung nicht vor. Damit § 33 der Regelung in § 33a entsprechen würde, müssten der Ausnahmetatbestand in § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 sowie die Möglichkeit zur Fassung von Vorratsbeschlüssen ersatzlos gestrichen werden. Anders als § 33 ist § 33a Abs. 2 überdies als Kompetenznorm ausgestaltet.
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