§ 59 enthält Sanktionen bei Verstößen eines potenziellen Bieters gegen die Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 (insbesondere Mitteilung der Kontrollerlangung und Angebotspflicht) und ergänzt damit die Sanktionen des § 38 (Zinspflicht) und § 60 (Bußgeld). Die Vorschrift führt dazu, dass bestimmte Rechte aus Aktien an der Zielgesellschaft bei Pflichtverstößen des Bieters von diesem nicht ausgeübt werden können. Dieser Rechtsverlust stellt sicher, dass der Bieter während eines Pflichtverstoßes auf die Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft keinen (rechtlich vermittelten) Einfluss nehmen kann. § 59 dient auf diese Weise und wegen der mit einem Wegfall des Dividendenanspruchs verbundenen finanziellen Nachteile dazu, den Bieter zur Einhaltung seiner Pflichten aus § 35 anzuhalten. Wegen der Anknüpfung an Pflichtverstöße und der in Satz 2 enthaltenen Entschärfung der Sanktion bei nicht vorsätzlichem Handeln ist die Vorschrift grundsätzlich verhältnismäßig. Der Rechtsverlust ist damit eine zulässige Sanktion im Sinne des Art. 17 Satz 2 ÜR. Die Norm ist an die ähnlich lautenden Vorschriften in § 44 WpHG (früher § 28 WpHG) und § 20 Abs. 7 AktG angelehnt.
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