§ 66 enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, die im Zusammenhang mit Vorschriften des WpÜG stehen. Die Norm tritt damit neben § 48 Abs. 4 (Zuständigkeit in Verwaltungsstreitsachen) und §§ 62 ff. (Zuständigkeit in Bußgeldsachen). Sie ist an §§ 87, 89 GWB angelehnt, strafft und modernisiert die dortigen Bestimmungen aber in begrüßenswerter Weise.
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