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  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 02 (2023)
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KI als zentraler Wettbewerbsfaktor – Thesen für die digitale Wirtschaft

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Künstliche Intelligenz hat sich zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor für die digitale Wirtschaft entwickelt, stellt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) fest. Keine neue Technologieplattform habe in so kurzer Zeit mehr als eine Milliarde Menschen an Nutzerinnen und Nutzern gewonnen. Deren Zahl stieg bei ChatGPT von 266 Millionen im Dezember 2022 auf 1.001 Millionen im Februar 2023, beruft sich der Verband auf Similarweb.

Digitale Projekte für Compliance-Aufgaben – Bestandsaufnahme und Perspektiven

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Wie lassen sich Compliance-Prozesse in Unternehmen effektiver durch digitale Projekte gestalten? Der Dienstleister We.Conect Global Leaders hat dazu eine Befragung unter Compliance-Expertinnen und -Experten in überwiegend mittelständischen Unternehmen durchgeführt.

„Whistleblowing ist eine unverzichtbare neue Compliance-Säule“

„Whistleblowing ist eine unverzichtbare neue Compliance-Säule“

Für die Einführung eines Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland haben die Koalitionsfraktionen im Bundestag einen neuen Anlauf genommen. Der Rechtsausschuss hat die beiden vorgelegten Gesetzentwürfe mittlerweile verabschiedet. In einer Anhörung hatten Sachverständige zuvor Zweifel am Gesetzgebungsverfahren geäußert. Hintergründe zum Hinweisgeberschutzgesetz erläutert Johannes Jakob von der Plattform Whistle.law im Interview mit der ESV-Redaktion.

Rechtsausschuss billigt Entwürfe zum Hinweisgeberschutz

Rechtsausschuss billigt Entwürfe zum Hinweisgeberschutz

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat die beiden Gesetzentwürfe zum Hinweisgeberschutz verabschiedet. Die von den Koalitionsfraktionen der SPD, Grünen und FDP vorgelegten Entwürfe passierten den Ausschuss ohne Änderungen, teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) jetzt mit.

Hinweisgeberschutz: Zweifel am Gesetzgebungsverfahren

Hinweisgeberschutz: Zweifel am Gesetzgebungsverfahren

Der neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes war jetzt Thema einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. Dabei ging es nicht nur um den Inhalt der Neuregelung, sondern auch um das dafür geplante Gesetzgebungsverfahren, berichtet der Informationsdienst des Bundestags (hib).

Nachrichten

RMC 2023  
24.03.23
Risiko- und Chancenmanagement: Neue Impulse in Theorie und Praxis
Risiko- und Chancenmanagement: Neue Impulse in Theorie und Praxis
Energie-, Inflations- und Sicherheitskrisen – die aktuelle Bandbreite an Krisen und Risiken ist groß. Für Unternehmen bedeutet das, die notwendigen Weichen für ein besseres Risiko- und Krisenmanagement zu stellen, um die Chancen für die eigene Organisation zu wahren. Wie das gelingen kann, zeigen die Themen des 17. Risk Management Congress (RMC) am 8. und 9. Mai 2023 in Köln. mehr …

ESG  
21.03.23
Nachhaltigkeit: Governance-Leitlinien für den Mittelstand
Nachhaltigkeit: Governance-Leitlinien für den Mittelstand
Neue Leitlinien für den Mittelstand sollen es erleichtern, sich mit ESG-Themen in der Unternehmensführung zu befassen und Ziele für eine nachhaltige Ausrichtung zu setzen. mehr …

New Work  
17.03.23
Probleme im IT-Erlebnis und wie sie zu lösen sind
Probleme im IT-Erlebnis und wie sie zu lösen sind
Mit welchen Störungen und Problemen sehen sich Beschäftigte im IT-Erlebnis konfrontiert? Antworten auf diese Frage hat der IT-Dienstleister Nexthing anhand einer Untersuchung veröffentlicht. mehr …

Hinweisgeberschutz  
15.03.23
Neuer Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt
Neuer Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt
Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, unternehmen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einen zweiten Anlauf. mehr …

EuGH-Urteil  
07.03.23
Tägliche und wöchentliche Ruhezeit sind autonome Rechte der Arbeitnehmenden
Tägliche und wöchentliche Ruhezeit sind autonome Rechte der Arbeitnehmenden
Die tägliche Ruhezeit eines Arbeitnehmenden kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Das ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmenden eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben. mehr …

Weitere Nachrichten …

Top-Themen

  • Regulierungsansätze für Kryptowährungen weltweit

    • Prof. Dr. Stefan Behringer
    Neue Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis erfordern neue Regulierungen. Auch wenn Vermögensgegenstände, die auf Kryptografie beruhen, nicht mehr ganz neu sind, hinkt die Regulierung der technologischen Entwicklung hinterher. Regulierung ist ...
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  • Datenschutz im Rahmen der Seelsorge in katholischen Krankenhäusern

    • Dr. Niclas Krohm
    Die Seelsorge spielt in katholischen Krankenhäusern eine beachtliche Rolle. Unter dem Stichwort spiritual care wird die Seelsorge sogar oftmals als ein Teil des Behandlungsansatzes verstanden. Seelsorgende unterstützen dabei sowohl Patientinnen ...
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  • Zukunftsfähigkeit, Robustheit, Resilienz, Q-Score und Risikomanagement

    • Prof. Dr. Werner Gleißner
    • Marco Wolfrum
    Gerade in Krisenzeiten ist es verständlicherweise ein besonderes Anliegen der Geschäftsleitung in vielen Unternehmen, dieses robuster, resilienter und zukunftsfähiger auszurichten. Krisen sind das Resultat oft schon lange vorhandener Risiken, ...
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  • Pragmatische Risikoquantifizierung zur Bestimmung des Gesamtrisikoumfangs – weniger ist mehr

    • Marco Wolfrum
    Die zentrale gesetzliche Anforderung an das Risikomanagement in Unternehmen ist es, ein Risikofrüherkennungssystem zu etablieren, das es erlaubt, bestandsgefährdende Entwicklungen (früh) zu erkennen und zu überwachen. Seit dem Gesetz ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


Weitere Rechtsprechung …

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  • 31.03.2023  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 02 (2023)
  • 28.03.2023  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 02 (2023)
  • 28.03.2023  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 02 (2023)
  • 13.03.2023  Resilienz und ganzheitliches Krisenmanagement
  • 04.03.2023  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 02 (2023)
  • 26.01.2023  Revision des Finanzwesens
  • 13.01.2023  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 02 (2022)
  • 10.01.2023  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2022)
  • 03.01.2023  Steuerung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen und NPOs
  • 01.12.2022  Bankkalkulation und Risikomanagement
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