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So können Unternehmen die Kosten der Klimakrise gering halten

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Bis 2050 werden die Kosten des Klimawandels laut des Bundesministeriums für Klimaschutz allein in Deutschland auf 280 bis 900 Milliarden Euro geschätzt. Sowohl Politik als auch Wirtschaft und Gesellschaft werden durch diese Kosten belastet. Um den Klimawandel und damit auch die Kosten einzudämmen, sind daher von Regierungs- und Unternehmensseite dringend Maßnahmen erforderlich.

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Börsennotierte Unternehmen kommunizieren in ihren Risikoberichten am häufigsten geopolitische Entwicklungen, Inflation und Cyber-Vorfälle als Risiken für ihr Geschäft.

Künstliche Intelligenz als rechtliche Herausforderung

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Die rasante Entwicklung von Künstlicher Intelligenz hat zu enormen Fortschritten geführt und KIs zu einem wichtigen Instrument in vielen Branchen gemacht.

Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes ausbaufähig

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Das Entgelttransparenzgesetz soll die Benachteiligung von Frauen beseitigen. Doch es entfaltet bislang nur wenig Wirkung, zeigte eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Kreditzusage erfordert Angaben zu ESG-Risiken und Cybersicherheit

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Im Rahmen ihrer Kreditvergabe stufen Sanierungsbanken ESG-Angaben und Cyber-Maßnahmen deutlich höher ein als bisher.

Nachrichten

Hinweis­ge­berschutz  
10.05.23
Gesetzentwurf abgeschwächt: Keine Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen
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Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern gefunden. Der Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes, heißt es in einer Mitteilung des Bundestags. mehr …

Risikomanagement  
04.05.23
Cyber-Gefahren sind größtes Haftungsrisiko im Management
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Managerinnen und Manager in Deutschland, Österreich und der Schweiz nehmen Cyberrisiken als bedeutendste Haftungsrisiken wahr. mehr …

Unternehmensberichterstattung  
20.04.23
ESMA veröffentlicht Enforcement-Report 2022
ESMA veröffentlicht Enforcement-Report 2022
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ihren Bericht über die Durchsetzung und Regulierung der Unternehmensberichterstattung für das Jahr 2022 veröffentlicht. mehr …

Risikomanagement  
14.04.23
Künstliche Intelligenz für Entscheidungshilfen und Datenanalyse in komplexen Prozessen
Künstliche Intelligenz für Entscheidungshilfen und Datenanalyse in komplexen Prozessen
Um die Herausforderungen der digitalen Transformation zu bewältigen, kommt es auf ein intelligent ausgerichtetes und ganzheitliches Risikomanagement an. Wo wir in der Industrie 4.0 aktuell stehen und welche Aufgaben vor uns liegen, erörtert Prof. Julia Arlinghaus (Lehrstuhl Produktionssysteme und -automatisierung, Fakultät für Maschinenbau, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg/Institutsleiterin des Fraunhofer-Instituts für Fabrikbetrieb und -automatisierung IFF) im Interview. mehr …

Nachhaltigkeit  
13.04.23
EU-Initiative zur Bekämpfung des Greenwashings
EU-Initiative zur Bekämpfung des Greenwashings
Die an vielen Stellen noch fehlende Exaktheit von ESG-Aussagen ruft immer wieder auch Blender auf den Plan. Deshalb hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung irreführender Umweltaussagen vorgelegt. mehr …

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Top-Themen

  • Ausgewählte Rechtsprechung und Verfahren

    • Philipp Müller-Peltzer
    • Ilan Leonard Selz
    • Yakin Surjadi
    Im US-Bundesstaat Illinois haben zwei Gerichte in jüngst ergangenen Entscheidungen einen vergleichsweise strengen Maßstab an die Verwendung von biometrischen Daten angelegt. Den beiden Entscheidungen lag jeweils der Illinois Biometric Information ...
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  • Frauen in Führungspositionen von Private-Equity-Unternehmen in Deutschland

    • Romina Riedel
    • Prof. Dr. Katharina Dillkötter
    • Prof. Dr. Anna-Luisa Stöber
    Das zuletzt 2021 erweiterte zweite Führungspositionen-Gesetz und der am 27.7.2022 in aktualisierter Fassung in Kraft getretene Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) fokussieren die Diskussion über Frauen in Führungspositionen weiter. ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


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  • 31.03.2023  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 02 (2023)
  • 28.03.2023  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 02 (2023)
  • 28.03.2023  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 02 (2023)
  • 13.03.2023  Resilienz und ganzheitliches Krisenmanagement
  • 26.01.2023  Revision des Finanzwesens
  • 13.01.2023  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 02 (2022)
  • 03.01.2023  Steuerung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen und NPOs
  • 01.12.2022  Bankkalkulation und Risikomanagement
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