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ESG-Leistungskriterien in der Vergütung sind ausbaufähig

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Der Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit kommt deutlich voran; wichtigster Treiber sind die Anforderungen an den Kapitalmärkten.

EuGH konkretisiert Umfang des DSGVO-Auskunftsrechts

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geklärt, inwieweit Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht.

Nachhaltigkeitsberichte: CSRD in Kraft getreten

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Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist am 5.1.2023 in Kraft getreten.

Lieferkettengesetz in Kraft getreten – Einrichtung eines Risikomanagements als Kernelement

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist nunmehr die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt.

Prüfung von Compliance-Management-Systemen: IDW-Standard überarbeitet

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Für die Ausgestaltung und Prüfung von Compliance-Management-Systemen (CMS) besteht seit Dezember 2022 eine umfassend überarbeitete Prüfungsgrundlage.

Nachrichten

Leiharbeit  
02.01.23
EuGH stärkt Recht von Leiharbeitenden – Ausgleichsvorteile bei geringerem Arbeitsentgelt
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Leiharbeitende grundsätzlich den gleichen Schutz verdienen wie ihre unmittelbar angestellten Kolleginnen und Kollegen. mehr …

Whistleblowing  
14.12.22
Hinweisgeberschutz: Meldestellen müssen sich auch mit anonymen Hinweisen beschäftigen
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Der Rechtsausschuss des Bundestags hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutz mehrheitlich angenommen. Das teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) jetzt mit. mehr …

Corporate Security  
13.12.22
Unternehmenssicherheit geschäftsfördernd, aber noch nicht überall etabliert
Unternehmenssicherheit geschäftsfördernd, aber noch nicht überall etabliert
Obwohl Chief Security Officer (CSO) und C-Suite in den wichtigsten Fragen der Unternehmenssicherheit übereinstimmen, gibt es noch klaren Redebedarf. Das zeigt der Corporate Security Benchmarking Survey von PwC Deutschland. mehr …

Nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichts  
07.12.22
Arbeitszeiterfassung: Ausnahme für leitende Angestellte erfordert Gesetzesänderung
Arbeitszeiterfassung: Ausnahme für leitende Angestellte erfordert Gesetzesänderung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Angestellten erfassen. Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu. mehr …

Urteil  
01.12.22
EuGH: Freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit ist europarechtswidrig
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Eine freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit verstößt gegen Grundrechte der Europäischen Union. Das hat der EuGH mit Urteil vom 22.11.2022 – nach den ablehnenden Schlussanträgen des Generalanwalts überraschend – entschieden, teilt Rödl & Partner mit. mehr …

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  • LOStA a.D. Rechtsanwalt Folker Bittmann, Köln

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  • Hinweisgeberschutz nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

    • Dr. Christian Schefold
    • Gülüstan Kahraman
    Mit Anfang dieses Jahres gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) zunächst nur für Unternehmen, die in Deutschland ...
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  • Wie kommen wir zusammen? Durch das Dickicht von Taxonomien, Ratings und Datenanforderungen

    • Tobias Hertel
    • Prof. Dr. Stephan Paul
    Der definitorische Graubereich von Nachhaltigkeit (vgl. Kapitel 1a) erschwert für Finanzinstitute die Kommunikation mit Geschäftspartnern und den übrigen Stakeholdergruppen. Für eine nachhaltige Ausrichtung der Bankstrategie (vgl. ...
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  • Wege zur Klimaneutralität: Portfolio- und Risikosteuerung in der Commercial Real Estate Finanzierung

    • Dr. Ernst Eichenseher
    • Anke Welslau
    Der Immobiliensektor verursachte in 2020 circa 16 % der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland, davon entfielen in etwa 24 % der Emissionen auf den Sektor Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Als Prioritäten für den Immobiliensektor für ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


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  • 28.01.2023  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 01 (2023)
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  • 13.01.2023  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 02 (2022)
  • 10.01.2023  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2022)
  • 04.01.2023  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 01 (2023)
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  • 30.11.2022  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 06 (2022)
  • 24.11.2022  Effektives Management von ESG-Risiken in Finanzinstituten
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