§ 44 stellt klar, dass die BaFin die Möglichkeit hat, bestimmte Verfügungen, die sie im Rahmen von Wertpapiererwerbs- und Übernahmeverfahren erlässt, zu veröffentlichen. Auf diese Weise kann insbesondere sichergestellt werden, dass die anderen Aktionäre der Zielgesellschaft sowie weitere Kapitalmarktteilnehmer objektiv und sachlich über das Ergebnis von Verfahren informiert werden. Die Veröffentlichung dient allerdings nicht vorrangig der Beschaffung von Informationen, die zur Einreichung einer Klage gegen den Bieter benötigt werden, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Veröffentlichung im Einzelfall zum Anlass einer Klageerhebung wird. Ebenso wenig dient die Veröffentlichung der Anprangerung von Missständen. § 44 regelt nicht die Veröffentlichungspflichten der Kapitalmarktteilnehmer. Die Übernahmerichtlinie macht keine Vorgaben zu Veröffentlichungsbefugnissen.
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