Abweichend von der Regelung in allgemeinen Bußgeldverfahren ist für die Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz gemäß § 63 Satz 1 der BGH zuständig. Angesichts der erstinstanzlichen Zuständigkeit des OLG Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 1 kommt auch nur der BGH als Beschwerdeinstanz in Betracht. Konkret ist die Zuständigkeit des 2. Strafsenats gegeben.
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