§ 60 TKG legt fest, welche Hauptregelungen und Nebenbestimmungen von der BNetzA in die Frequenzzuteilung aufgenommen werden dürfen, um dem Zuteilungsempfänger bestimmte Vorgaben verbindlich vorzuschreiben und somit insbesondere das Ziel der störungsfreien und effizienten Frequenznutzung zu erreichen. Bedingungen, welche die Frequenzzuteilung an die Frequenznutzung knüpft, müssen dabei aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 60 TKG mit Anhang B der Genehmigungs-RL in Einklang stehen. Der Anhang legt abschließend fest, welche Bedingungen an eine Frequenzzuteilung geknüpft werden dürfen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: Angabe der Dienstleistung oder der Art des Netzes oder der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, ggf. einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für einen bestimmten Inhalt; effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Rahmen-RL; technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; Höchstdauer gem. Art. 5 Genehmigungs-RL vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan; Nutzungsentgelte gem. Art. 13 Genehmigungs-RL; Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist sowie Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen.
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