Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Technischer Hintergrund der Regelung ist die Übermittlung der Rufnummer des Anrufers beim Aufbau einer Telefonverbindung im Zeichengabeprotokoll. Diese Rufnummer wird grundsätzlich von dem anrufernahen Anbieter von Telekommunikationsdiensten erzeugt, der die Verbindungen aufbaut. Sie kann aber ebenfalls vom Anrufer angegeben werden. Die Rufnummer wird dabei zur Anzeige beim Angerufenen, für Abrechnungszwecke und im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit (z. B. für den Notruf oder für Überwachungsmaßnahmen) verwendet. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass im Zeichengabeprotokoll zusätzlich vom Anrufer zum Zweck der Übermittlung an den Angerufenen eine weitere Rufnummer (Generische Nummer) angegeben werden kann.
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