Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatzeitraum der im Verdacht stehenden Straftaten genau angeben. Andernfalls erfüllt ein Durchsuchungsbeschluss nicht seine Begrenzungsfunktion, sodass ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) rechtswidrig ist. Es muss konkrete Angaben zum Tatvorwurf und zu den aufzufindenden Beweismitteln geben, damit der Betroffene die Maßnahme kontrollieren und sich bei Überschreiten der Grenzen rechtlich wehren kann. Die Angabe, es lägen Anhaltspunkte für eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung „über Jahre hinweg“ vor, genügt nicht. Eine immanente Beschränkung des Durchsuchungsbeschlusses auf nicht verjährte Straftaten stellt ebenfalls keine eindeutige zeitliche Eingrenzung dar.
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