Damit werden erstmals verbindliche Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU eingeführt. Ab kommendem Jahr müssen alle Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, die neuen Standards einhalten. Ab 2025 gelten sie auch für große Kapitalgesellschaften, ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften und zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen. Im Jahr darauf werden bis auf Kleinstkapitalgesellschaften alle kapitalmarktorientierten Unternehmen einbezogen.
Diese neuen Standards zielen darauf ab, Informationen über die Auswirkungen von Unternehmen auf Nachhaltigkeitsaspekte zu sammeln und zu kommunizieren, um Investoren, Stakeholder und die Öffentlichkeit besser zu informieren. Unternehmen sind dadurch verpflichtet, Informationen gemäß den neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihre Managementberichte oder konsolidierten Managementberichte aufzunehmen.
Bei der Entwicklung der Verordnung wurden verschiedene Expertengremien und Organisationen konsultiert. Während der Konsultation im Juni gingen 604 Stellungnahmen ein. Daraufhin gab es einige Anpassungen. Hält beispielsweise ein Unternehmen den ESRS E1 nicht für wesentlich und verzichtet auf Angaben zum Klimawandel, sind die Ergebnisse einer entsprechenden Wesentlichkeitsanalyse detailliert zu erläutern.
„Die Befassung mit den ESRS stellt für viele europäische Unternehmen die Pflicht in den kommenden Jahren dar“, formulierte Dr. Josef Baumüller in der ZCG 3/23. Der neue Verpflichtungsrahmen des EU-Bilanzrechts, der durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geschaffen wurde, lasse den Unternehmen auch keine andere Wahl. Bei den Veränderungen, die derzeit auf dem Gebiet der Unternehmensberichterstattung zu beobachten sind, gehe es im Kern um ein neues Verständnis der Corporate Governance.
Den Delegierten Rechtsakt für ESRS Set 1 hat die EU-Kommission hier veröffentlicht.
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