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Dokument Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds – AIFM-Richtlinie

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Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds – AIFM-Richtlinie

  • Dr. Oliver Zander

Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) ist am 21.7.2011 in Kraft getreten. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erfahrungen der Finanzkrise der vorangegangenen Jahre. Vorarbeiten wurden in den Berichten verschiedener Arbeitsgruppen geleistet. So kommen der Lehne-Bericht und der Rasmussen- Bericht im Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass insbesondere Hedge Fonds und Private Equity Fonds umfassend reguliert werden müssen, um systemische Risiken, die sich zu globalen Finanzkrisen entwickeln können, zu verhindern. Der Larosière-Bericht aus dem Jahr 2009 beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, wie die europaweite Aufsicht über den Finanzsektor effizient gestaltet werden kann. In allen Berichten findet sich der Konsens, den Finanzsektor europaweit und lückenlos einer einheitlichen und effizienten Regulierung zu unterwerfen, um zukünftig Finanzkrisen zu vermeiden. Basierend auf diesen Vorarbeiten hat die Kommission am 30.4.2009 einen ersten Entwurf der AIFM-Richtlinie erlassen. Erst nach über zweijähriger Beratung wurde die AIFM-Richtlinie verabschiedet. Die AIFM- Richtlinie bildet nur den grundlegenden Rahmen für die Regulierung der Fondsbranche. Die Richtlinie enthält eine Vielzahl von ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen. Die Ausfüllung dieser Begriffe und damit die Konkretisierung der Richtlinie obliegt weiteren, noch zu erlassenden Verordnungen der EU. Derzeit liegt der Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung vom 19.12. 2012 (sog. Level II Verordnung) vor. Das deutsche Ausführungsgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB) verweist bei ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen auf diese noch zu erlassenden Level II Verordnungen.

Seiten 43 - 61

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