Jahresabschlüsse haben gem. IAS 1.15 bzw. § 264 Abs. 2 HGB die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Grundsätzlich lassen die obligatorischen Bestandteile des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) eine adäquate Beurteilung der Finanzlage nur begrenzt zu. Daher ist als Zusatzinstrument für die Information über die Entwicklung, Herkunft und Verwendung der Finanzmittel die Veröffentlichung einer Kapitalflussrechnung gem. IAS 1.10 und IAS 7.1 verpflichtend vorgeschrieben. Mit der Überarbeitung von IAS 1 im Jahr 2007 wurde als Bezeichnung für die Kapitalflussrechnung mit IAS 1.10 (d) (rev. 2007) anstelle von „Cash Flow Statement“ der Begriff „Statement of Cash Flows“ (unverbindlich) festgelegt.
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