Arbeitgeber, die für den Kündigungsfall ein Wettbewerbsverbot vorgesehen haben, sollten eine neue BAG-Entscheidung vom 21.4.2010 beachten. Denn es droht die Gefahr der Nichtigkeit.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbaren. Jedoch muss er dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots einen finanziellen Ausgleich, die so genannte Karenzentschädigung gewähren. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot nichtig.
Zudem ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer als unverbindlich einzustufen, soweit es nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient. Das gilt sowohl geografisch (Stadt, Region, Bundesland etc.) als auch für die erfasste Tätigkeit. So hat das Bundesarbeitsgericht jetzt einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber Türen und Fenster herstellt und diese ausschließlich an den Fachhandel verkauft hat (das Urteil des BAG stammt vom 21.4.2010 (Az.: 10 AZR 288/09). Das einem bei ihm beschäftigten Produktmanager auferlegte nachvertragliche Wettbewerbsverbot erfasste aber auch den Verkauf an Endverbraucher. Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis wurde der Produktmanager für ein Unternehmen tätig, das Türen und Fenster an Endverbraucher verkauft. Dem vorherigen Arbeitgeber sprach das Gericht ein berechtigtes geschäftliches Interesse ab und bewertete das Wettbewerbsverbot bezüglich der Endverbraucher als für den Produktmanager unverbindlich. Da dieser sich jedoch an den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots gehalten hatte, konnte er dennoch die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen.
In der Konsequenz dieser Entscheidung empfiehlt es sich für Arbeitgeber, vor der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sorgfältig zu prüfen, ob der Umfang der geschäftsinternen Kenntnisse des Arbeitnehmers den eventuell anfallenden finanziellen Aufwand rechtfertigt.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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