§ 109 Technische Schutzmaßnahmen
Nach Art. 13a Abs. 1 Satz 1 Rahmen–RL (Sicherheit und Integrität) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Adressaten der zu treffenden nationalen Regelungen sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen nach Art. 13a Abs. 2 Rahmen – RL außerdem sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.
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