§ 21 Zugangsverpflichtungen
Art. 12 der Zugangs-RL ist die zentrale Vorschrift der Zugangsregulierung auf der Ebene des europäischen Telekommunikationsrechts.
Die zentrale Verpflichtung marktmächtiger Unternehmen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung (Art. 12 Zugangs-RL) wird von Transparenz-, Gleichbehandlungsund Rechnungsführungsverpflichtungen flankiert, deren Funktion es insbesondere ist, die Erfüllung der Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen abzusichern. Die nationalen Regulierungsbehörden sind nach Art. 12 Zugangs-RL befugt, marktmächtige Unternehmen – unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des Art. 8 Rahmen-RL – dazu zu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben.
Nicht abschließend („unter anderem“) enthält Art. 12 Abs. 1 Uabs. 2 Zugangs-RL einzelne Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Unternehmen auferlegen können; dazu zählen u. a.:
– die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss zu gewähren,
– die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten,
– die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen,
– die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
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