§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
Europarechtliche Grundlagen von § 45e TKG sind Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anh. I, Teil A lit. a) Universaldienst-RL sowie Art. 7 Datenschutz-RL.
Art. 10 Abs. 2 Universaldienst-RL wie auch Anh. I, Teil A lit. a) Universaldienst-RL enthalten nur Pflichten für benannte Unternehmen i. S. v. Art. 8 Universaldienst-RL, also für Universaldiensteanbieter. Art. 10 Abs. 2 Universaldienst-RL enthält noch eine recht pauschale Verpflichtung dahingehend, dass „Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können“. Deutlich konkreter fordert Anh. I, Teil A lit. a) Universaldienst-RL, dass die Verbraucher
1. „die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und
2. ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können“.
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