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§ 66a Preisangabe

Im Gegensatz zu den Vorschriften über die Nummerierung im engeren Sinne hatte der Gesetzgeber für den Bereich der verbraucherschützenden Normen nach Veröffentlichung des Referentenentwurfes der TNV im Juli 2004 beschlossen, ein Änderungsgesetz zum TKG (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften) auf den Weg zu bringen. Die zunächst für den Teil 2 der Nummerierungsverordnung vorgesehenen Regelungen sind als §§ 66a ff. in das TKG eingeführt worden.

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