§ 7 Strukturelle Separierung
Die Norm basiert auf Art. 13 Rahmen-RL. Vorschriften zur Separierung (auch Unbundling oder Entflechtung genannt) finden sich zudem nunmehr in Art. 13a und Art. 13b Zugangs-RL, die in den §§ 40 und 41 TKG im Telekommunikationsgesetz umgesetzt worden sind. In allgemeiner Form sind sie in der Transparenz-RL enthalten. Entflechtungsvorschriften finden sich auch in anderen sektorspezifischen Richtlinien, etwa der Erdgas-RL, der Elektrizitäts-RL oder der Post-RL. Insbesondere die Art. 13a und 13b Zugangs-RL unterscheiden sich allerdings von der Regelung des Art. 13 Rahmen-RL signifikant: Während bei den Entflechtungsvorschriften des Art. 13a und 13b Zugangs- RL die Verhinderung der Quersubventionierung zwischen dem regulierten Vorleistungsbereich und anderen Geschäftsbereichen eines Telekommunikationsunternehmens im Vordergrund steht, zielt Art. 13 Rahmen-RL auf die Verhinderung von Quersubventionierungen innerhalb sog. Konglomerate, d. h. Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind und zwischen denen weder ein Bezugs- noch ein Lieferverhältnis besteht, ab. Art. 13 Rahmen-RL ist nämlich nur anwendbar, wenn Unternehmen in anderen Sektoren als dem Telekommunikationssektor über ausschließliche oder besondere Rechte verfügen.
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