§ 66e Verbindungstrennung
Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von (0)190er-/(0)900er-Mehrwertdiensterufnummern führte im Jahr 2003 erstmals eine Zwangstrennung von Verbindungen ein. Mit den seitdem geltenden Regelungen zur Verbindungstrennung sollte verhindert werden, dass hochpreisige zeitabhängig abgerechnete Verbindungen „über Gebühr“ lange aufrechterhalten werden und die Unerfahrenheit von Verbrauchern ausgenutzt wird. Zur Anwendung kommt die Zwangstrennung nicht nur im Bereich des Sprachtelefondienstes, sondern auch bei Datendienstleistungen, die mittels Dialern abgerechnet werden.
Seiten 1105 - 1106
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