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Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

Zunächst zu den Vorschriften des Aktiengesetzes und der Problemstellung: Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Er hat die Geschäftsführung zu überwachen. Daneben können seine Mitglieder auch beratend für das Unternehmen und den Vorstand tätig werden. Aufsichtsratsmitglieder werden in der Regel von der Hauptversammlung gewählt. Ihnen kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die entweder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt wird. Die Vergütung soll im Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsratsmitglieds sowie zur Lage und zum Erfolg der Gesellschaft angemessen sein. Sie kann auch ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft sein. Zudem enthält der § 114 AktG Regelungen zu weiteren Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern.

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