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BGH, Urteil vom 14.03.2018 – 2 StR 416/16

Im Rahmen der Strafzumessung können Organisationsmängel in einem Unternehmen, die zu Defiziten der verkehrsüblichen Kontrolle führen und dem Täter die Tat ermöglichen, strafmildernd berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Täter (etwa gem. § 25a Abs. 1 S. 2 KWG) als Geschäftsleiter grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Einrichtung wirksamer Kontrollen verantwortlich ist, wenn die konkreten Organisationsmängel und Kontrolldefizite nicht in seiner Verantwortung liegen.

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