DCGK: Neuer Kodex in der Warteschlange
Der neue Kodex wird erst nach Inkrafttreten des ARUG II beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Veröffentlichung eingereicht. Dies wurde im Rahmen einer Pressemitteilung und einer parallel durchgeführten Telefonkonferenz des Kommissionsvorsitzenden Rolf Nonnenmacher am 22. Mai 2019 mit der Begründung bekanntgegeben, dass so möglicherweise notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des Aktiengesetzes durch das A-RUG II nachvollzogen werden können.
Endfassung zur Vorlage beim BMJV erst später
Es muss also noch abgewartet werden, in welcher Endfassung der neue Kodex in Kraft treten wird. Die Regierungskommission stellte den neuen Kodex dennoch bereits am 22. Mai 2019 vor, um den Unternehmen und den Kapitalmarktteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Empfehlungen und Anregungen einzustellen. Den Unternehmen steht es frei, einzelne neue Empfehlungen und Anregungen im Sinne von Best Practice bereits vorzeitig anzuwenden. Grundlage für die Entsprechenserklärung bleibt aber vorerst die DCGK-Fassung vom 7. Februar 2017.Zielsetzung der Reform erfüllt?
Nonnenmacher sieht die Zielsetzung der bislang umfangreichsten Reform erfüllt. Die Konsultation habe gezeigt, dass der Kodex für die deutschen Unternehmen und die Investoren überaus relevant sei. Sie habe aber auch deutlich gemacht, dass die Diskussion über die Standards guter Corporate Governance von den Unternehmen in weiten Teilen defensiv geführt wird. Dies führt den Kommissionsvorsitzenden zu folgendem Appell: „Der Kodex bietet die Möglichkeit zu gestalten. Die Chance sollte stärker als bisher aktiv wahrgenommen werden, bevor andere die Standards für deutsche Unternehmen setzen.”Mehr dazu finden Sie hier:
| Deutscher Corporate Governance Kodex | 08.02.2019 |
| Ergebnisse der Konsultation zur DCGK-Reform | |
| Nach Ablauf der Konsultationsfrist zur DCGK-Reform formiert sich der Widerstand: Einsehbar sind mehr als 100 Stellungnahmen zu den Plänen. mehr … | |
Nun gilt es also, zunächst die ARUG II-Verabschiedung abzuwarten und vorhandene Spielräume zu nutzen. Den vielen Prüfbitten des Bundesrats vom 17. Mai 2019 fehlt es jedenfalls nicht an Brisanz. Was es aber nicht geben soll, ist die Eröffnung eines zweiten Konsultationsverfahrens, man sei aber – so heißt es in der Kommission – bis zum letzten Tag vor der Vorlage an das Ministerium offen für jede Art von Input und Diskussion. Das werden Vertreter kritischer Positionen, wie Peter Dehnen, kurz vor der Bekanntgabe in den GermanBoardNews vom 17. Mai 2019 zu nutzen wissen.
Hinweis: In seiner Bekanntgabe-Erklärung vom 22. Mai 2019 betont Nonnenmacher den Aspekt der Vertrauensstärkung; mehr dazu finden Sie im Editorial der ZCG-Ausgabe 3/2019 auf S. 97, die Anfang Juni erscheint und auch schon ab S. 134 erste Angaben zu den wichtigsten Neuerungen enthält. Die (vorläufige) Neufassung vom 9. Mai 2019 ist hier einsehbar.
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(ESV/mb)