Folgen bei Non-Compliance
Die Stellung des Verteidigers in Wirtschaftsstrafsachen hat sich durch das vom Deutschen Bundestag am 05. 03. 1998 beschlossene und am 01. 05. 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) auf der Ebene der Präventivberatung verstärkt. Mit dem KonTraG wurde die Corporate Governance in deutschen Unternehmen fortentwickelt. Durch den neu eingeführten § 91 Abs. 2 AktG wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insb. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ können. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ein sog. Risikofrüherkennungssystem einzurichten. Die adäquate Funktionsweise des Risikofrüherkennungssystems ist Teil der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie des Aufsichtsrats (§ 116 AktG). Darüber hinaus müssen Aussagen zu den Risiken des Unternehmens im Lagebericht veröffentlicht werden. Das Bestehen und der Betrieb des Risikofrüherkennungssystems müssen vom Abschlussprüfer geprüft werden.
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