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Kapitalflussrechnung nach DRS 21

Der am 4.2.2014 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) verabschiedete DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ wurde gemäß § 342 Abs. 2 HGB am 8.4.2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser Standard ersetzt und vereint die bisherigen geltenden Standards zur Kapitalflussrechnung DRS 2, DRS 2-10 für Kreditinstitute und DRS 2-20 für Versicherungsunternehmen. Er ist erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, anzuwenden. Eine frühere, vollumfängliche Anwendung war zulässig.

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