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LAG München, Urt. V. 8. 5. 2012, Az.: 6 Sa 957/11

Herausgabe von Schmiergeldern, Unechte Geschäftsführung, Kickback

Norm: §§ 667, 681, 687, 823, 826 BGB

Ein Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Anstellung empfangene Schmiergelder an seinen Arbeitgeber herausgeben. Die Annahme von Schmiergeldern ist ein Geschäft des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer als eigenes führt. Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Der BGH geht dabei von einem Anscheinsbeweis für einen Vermögensschaden aus, wenn die Höhe der Schmiergeldzahlungen über 5% des gesamten Auftragsvolumen liegen.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Leiter des Immobilienmanagements eines Unternehmens für die Vergabe von Bauaufträgen von Auftragnehmern ein Entgelt zahlen lassen. Ein neben die Herausgabe tretender Anspruch auf Schadensersatz kam hier nicht in Betracht, da die Schmiergelder nicht die 5 % Grenze überschritten und der Arbeitgeber einen konkreten Schaden nicht darlegen konnte.

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