LAG München, Urt. V. 8. 5. 2012, Az.: 6 Sa 957/11
Herausgabe von Schmiergeldern, Unechte Geschäftsführung, Kickback
Norm: §§ 667, 681, 687, 823, 826 BGB
Ein
Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Anstellung empfangene Schmiergelder
an seinen Arbeitgeber herausgeben. Die Annahme von Schmiergeldern ist
ein Geschäft des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer als eigenes führt.
Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Der BGH geht
dabei von einem Anscheinsbeweis für einen Vermögensschaden aus, wenn die
Höhe der Schmiergeldzahlungen über 5% des gesamten Auftragsvolumen
liegen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Leiter des
Immobilienmanagements eines Unternehmens für die Vergabe von
Bauaufträgen von Auftragnehmern ein Entgelt zahlen lassen. Ein neben die
Herausgabe tretender Anspruch auf Schadensersatz kam hier nicht in
Betracht, da die Schmiergelder nicht die 5 % Grenze überschritten und
der Arbeitgeber einen konkreten Schaden nicht darlegen konnte.
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