Rechnungsprüfung in der kommunalen Doppik
Der Entwurf des doppischen Jahresabschlusses zzgl. Lagebericht wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt, welcher ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zuzuleiten hat. Der Rat muss den Jahresabschluss bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres durch Beschluss festgestellt haben. Nach diesem Beschluss ist der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Seiten 491 - 498
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