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Lohnsteuern  
21.08.2017

Rechtsberatung schützt vor Geschäftsführerhaftung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Das Finanzgericht Münster gab den Klägern Recht (Foto: Ralf Kalytta/Fotolia.com)
Zwei neuen Entscheidungen des Finanzgerichts Münster ist zu entnehmen, dass ein zuvor nachweisbar eingeholter Rechtsrat Geschäftsführer vor der Haftung für Steuerbeträge schützen kann.
Gleich in zwei Fällen hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge haften, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen hatten.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Insbesondere könne den Klägern keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie sich an den eingeholten Rechtsrat gehalten und keinen Anlass gehabt hätten, diesen in Zweifel zu ziehen. Mangels eigener steuerlicher Sachkunde seien sie verpflichtet gewesen, fachlichen Rat einzuholen. Nachdem zahlreiche Zeugen vernommen worden waren, sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Rechtsanwälte durchgängig die Auffassung vertreten hätten, die Lohnsteuer dürfe nach Antragstellung nicht mehr beglichen werden. Denn: Ihre insolvenzrechtlichen Pflichten gingen den steuerrechtlichen Pflichten vor. Selbst wenn man diese Auffassung als hoch risikobehaftet oder sogar falsch ansehen sollte, hätten sich die Kläger hierauf verlassen dürfen.

Ob sich die Kläger tatsächlich in einer entschuldigenden Pflichtenkollision aufgrund von im Rahmen der Eigenverwaltung widerstreitenden Pflichten steuerrechtlicher und insolvenzrechtlicher Natur befunden haben, ließ der Senat offen.

Erfolg für Turnaround-Manager

Die Kläger der beiden Verfahren waren zum Zwecke der Restrukturierung und der Sanierung einer GmbH als deren Geschäftsführer eingesetzt worden (sog. Turnaround-Manager). Ihrem Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung folgte das Insolvenzgericht und setzte einen vorläufigen Sachwalter ein. Fällig gewordene Lohnsteuerbeträge zahlten die Kläger nach Stellung des Insolvenzantrags auf ein durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingerichtetes Treuhandkonto ein, nachdem sie sich durch diese zuvor bezüglich der Haftungsfragen eingehend hatten beraten lassen. Durch die Überweisung standen auf dem Geschäftskonto der GmbH dann keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass der Lastschrifteinzug durch das Finanzamt scheiterte. Das Finanzamt musste die spätere Zahlung der Lohnsteuer durch den vorläufigen Sachwalter aufgrund einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Insolvenzanfechtung wieder zurückgewähren. Es nahm daraufhin beide Kläger in Haftung.

Finanzgericht sieht keine grobe Fahrlässigkeit

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in vollem Umfang Erfolg (Urteile vom 23. Juni 2017 – 3 K 1537/14 L und 3 K 1539/14 L, vgl. Angaben im NL des FG Münster vom 15. August 2017). Zwar hätten die Kläger gegen ihre Mittelvorsorgepflicht verstoßen, indem sie den Einzug der Lohnsteuer durch die Separierung der Mittel auf dem Treuhandkonto verhindert hätten. Dass eine Zahlung im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen wäre, stehe der Haftung ebenfalls nicht entgegen, weil hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich seien. Der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit sei – wie oben bereits ausgeführt – nicht erfüllt.

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(ESV/ps)