Tagungsbericht
06.10.2015
Regulierung der Abschlussprüfung
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Das 25. Siegener Kolloquium für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre e. V., das Ende September unter der Leitung von Prof. Dr. Norbert Krawitz stattfand, rückte unter anderem die Abschlussprüfung in den Mittelpunkt. Neben der grundsätzlichen Frage, ob es eine optimale Höhe der Regulierung gibt und welche Effekte erwünscht sind, wurden die geplanten Regulierungsmaßnahmen des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) und Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) diskutiert.
Die Interessensgruppen hatten seitdem Gelegenheit, sich zu dem Gesetzesentwurf zu positionieren. Hinsichtlich der Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats werde die Neuregelung allgemein begrüßt, so Prof. Dr. Andreas Dutzi von der Uni Siegen.
Aus Sicht der Wissenschaft bestehe allerdings noch Skepsis bei der Frage, inwieweit von den neuen Wahlrechten Gebrauch gemacht werden wird. Die Abgrenzung der Nicht-Prüfungs-Dienstleistungen könne zudem unterschiedliche Anwendungen in den Mitgliedstaaten mit sich bringen. Nach Professor Dutzi hat der Gesetzgeber allerdings kein Interesse an einer Präzisierung der jetzt vorgesehenen Regelungen. Nach Meinung von Dutzi wird er sich daher davor hüten, einzelne Tatbestände der Gestaltungsberatung konkret zu benennen. Deshalb sei insoweit nicht mit Änderungen im finalen Gesetzestext zu rechnen.
Effekte aus dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs im März 2015 für ein Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) hat das Bundesjustizministerium die Diskussion eröffnet. Die darin enthaltenden Änderungen betreffen vor allem- die Abgrenzung der von den Prüfungspflichten betroffenen Unternehmen,
- die sog. Pflichtrotation,
- die Erbringung von Nichtprüfungsdienstleistungen sowie
- den Prüfungsbericht.
Die Interessensgruppen hatten seitdem Gelegenheit, sich zu dem Gesetzesentwurf zu positionieren. Hinsichtlich der Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats werde die Neuregelung allgemein begrüßt, so Prof. Dr. Andreas Dutzi von der Uni Siegen.
Aus Sicht der Wissenschaft bestehe allerdings noch Skepsis bei der Frage, inwieweit von den neuen Wahlrechten Gebrauch gemacht werden wird. Die Abgrenzung der Nicht-Prüfungs-Dienstleistungen könne zudem unterschiedliche Anwendungen in den Mitgliedstaaten mit sich bringen. Nach Professor Dutzi hat der Gesetzgeber allerdings kein Interesse an einer Präzisierung der jetzt vorgesehenen Regelungen. Nach Meinung von Dutzi wird er sich daher davor hüten, einzelne Tatbestände der Gestaltungsberatung konkret zu benennen. Deshalb sei insoweit nicht mit Änderungen im finalen Gesetzestext zu rechnen.