COMPLIANCEdigital
 
Datenschutzanforderungen bei Restrukturierung  
22.03.2019

Spannungsfeld Masseverwertung und Datenschutz

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk
Datenschutz: Nach wie vor große Rechtsunsicherheit (Foto: Tierney/Fotolia.com)
Datenschutzanforderungen könnten die Sanierung von Unternehmen gefährden, weil große Rechtsunsicherheiten für Insolvenzverwalter und Restrukturierungsberater bestehen. Worauf ist zu achten?
Grundfragen und Grundbegriffe des Datenschutzes - zu verstehen als Schutz des Menschen vor dem Missbrauch seiner Daten - sind seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 zu einem Kernthema in den Unternehmen geworden. Anlässlich eines Vortrags am Mitte März 2019 auf der BDU-Fachkonferenz stellte der Sanierungsexperte Prof. Rolf Rattunde „Goldene Regeln des Datenschutzes“ vor, u.a.
  • Rechtmäßigkeit: gesetzliche Grundlage oder Einwilligung,
  • Zweckbindung: rechtmäßiger Zweck für Erhebung, Speicherung und Nutzung,
  • Transparenz: Information der Betroffenen.
Bei Verstößen muss nicht nur mit Geldbußen, sondern auch mit der Anwendung von Strafvorschriften gerechnet werden. Daraus ergibt sich für Rattunde die Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Due Diligence. Zu sorgen ist u.a. für eine Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten und der dafür verantwortlichen Personen.

Datenschutz beeinflusst die Sanierungsfähigkeit

Wichtige Einzelaspekte sind bei Verkäufen, Sanierungen und Insolvenzen im Besonderen zu beachten. So steht der Insolvenzverwalter stets im Spannungsverhältnis von Masseverwertung und Datenschutz. Er hat eine haftungsbewehrte Verwertungspflicht einerseits und eine bußgeldbewehrte Datenschutzpflicht andererseits. Der Verweis auf Insolvenzen von Arztpraxen oder Bordellbetrieben lässt erahnen, welche Probleme bei der Verwertung von Patienten- oder Kundendaten auftreten können. So gibt es schon aus 2018 ein OLG-Urteil, mit dem die Unwirksamkeit des Verkaufs von Adressdaten durch den Verwalter mangels Einwilligung der Adressinhaber festgestellt wurde. Probleme können auch Lieferantendaten oder Arbeitnehmerdaten im Rahmen eines Betriebsübergangs aufwerfen.

Mindestempfehlungen: Von Datenschutzbeauftragten bis Datensparsamkeit

Insgesamt gesehen sind nach Rattunde ein Datenschutzbeauftragter, ein Verarbeitungsverzeichnis und eine Datenschutzerklärung unverzichtbar. Zu empfehlen sind eine Dokumentation der Interessenabwägung, ggf. Absprachen mit dem Amt für Landesdatenschutz sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Das Gesetz werde in der Insolvenz- und Sanierungspraxis, so befürchtet Rattunde, trotz vielfacher Aktivitäten auf Verbandsseite noch über Jahrzehnte große Unsicherheiten mit sich bringen.

Zur Person
Prof. Rolf Rattunde, Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter/Notar, ist langjähriger Partner der Kanzlei LEONHARDT RATTUNDE, Berlin. Er ist Honorarprofessor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und Dozent u. a. für die Deutsche Richterakademie, das IDW, das Deutsche Notarinstitut und den DAV.

Die BDU-Fachkonferenz Sanierung fand am 14./15. März 2019 im Grandhotel Petersberg in Königswinter statt. Sie hat sich als Austauschplattform für Restrukturierungs- und Sanierungsexperten etabliert. Anlässlich der diesjährigen Veranstaltung, der mittlerweile 21. Fachkonferenz, wurden neben dem vorbeschriebenen Thema zunächst u.a. Entwicklungen im Handel untersucht. Danach lag der Konferenzfokus auf der Auswahl des richtigen Sanierungswegs. Die Konferenz wurde mit einer Darstellung der neuen Grundsätze ordnungsgemäßer Eigenverwaltung sowie einem Marktüberblick zu alternativen Finanzierungen in der Krise beendet (mehr dazu lesen Sie hier).

Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)

Herausgegeben von Prof. Rolf Rattunde

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  • betriebswirtschaftliche Grundlagen der Sanierung und Reorganisation
  • Rechnungslegung und Steuern
  • Bezüge zu weiteren relevanten Rechtsgebieten: Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzstrafrecht
  • berufsrechtliche Fragen

Die Neuauflage vertieft u. a. aktuelle Praxisfragen infolge des ESUG. Neu aufgenommen wurden Kapitel zum Konzerninsolvenzrecht und zur Schutzschirmbescheinigung nach § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO.

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(ESV/hil)