Verpflichtender Ergänzungsbericht
Der Ergänzungsbericht innerhalb des Lageberichts dient dazu, insbesondere rechtsformspezifische Besonderheiten aufzunehmen. Die Informationen des Ergänzungsberichts sind, sofern sie nicht einem anderen Berichtsteil explizit zurechenbar sind (so etwa der Erläuterungsbericht zum Übernahmebericht), unter einer gesonderten Überschrift im Lagebericht auszuweisen, um dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu genügen.
Das prominenteste Beispiel für den Inhalt des Ergänzungsberichts ist entsprechend § 312 Abs. 3 AktG die Erklärung des Vorstandes einer nach Aktienrecht abhängigen Aktiengesellschaft oder KGaA (mit der kein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde) dazu, ob die Gesellschaft ungünstige Rechtsgeschäfte eingegangen oder günstige Rechtsgeschäfte unterlassen hat und somit benachteiligt wurde. Bei einer Benachteiligung ist zudem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen wurden. Bei einem Verstoß entsteht darüber hinaus eine Schadensersatzpflicht nach § 317 AktG.
Seiten 367 - 387