Die Vorschrift befasst sich, für das herkömmliche Wirtschaftsaufsichtsrecht eher ungewohnt, mit „Regulierung und Ziele(n)“. Die Vorschrift geht zurück auf § 2 TKG-1996, der 2002 und 2012 vor dem Hintergrund des veränderten europäischen Rechtsrahmens (Art. 8 Rahmen-RL in der Fassung der „Better-Regulation“-RL 2009/140/EG) fortgeschrieben und außerdem um die Regulierungsgrundsätze (Art. 8 Abs. 5 Rahmen-RL) erweitert wurde. Letztere wurden weitgehend wörtlich aufgenommen, während die modifizierten Regulierungsziele in die bisherige Systematik des Abs. 2 integriert wurden. Gleichwohl sind weder die Richtlinienvorschrift noch ihre nationale Umsetzung ein Musterbeispiel von Gesetzgebungstechnik. Was auf den ersten Blick abstrakt und juristisch wenig gehaltvoll wirkt, entfaltet gleichwohl prägende Kraft für das Telekommunikationsrecht. Nicht ohne Grund gehörte schon im Gesetzgebungsverfahren 1996 § 2 Abs. 2 TKG zu den am heftigsten umstrittenen Vorschriften. Die besondere Bedeutung der Regulierungsziele erschließt sich vor allem aus der systematischen Stellung in der Rahmen-RL: Art. 8 Rahmen-RL (Politische Ziele und regulatorische Grundsätze) leitet das Kapitel III zu Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden ein.
Seiten 16 - 47
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
