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WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Open Access, frei verfügbar.

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 04 (2022)
  • Erfolgreiche Prüfungsprozesse in der Internen Revision
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 03 (2022)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 03 (2022)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 03 (2022)
  • Business Continuity Management in der Praxis
  • Unternehmensbewertung und Due Diligence
  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 01 (2022)
  • Entstehung, Prävention und Aufdeckung von Bilanzdelikten
  • WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 04 (2021)

Literatur-News

  • Revision der betrieblichen Versicherungen
  • CSR- und Nachhaltigkeitsmanagement
  • Handbuch Unternehmensberichterstattung

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  • 25.08. bis 26.08.
    Grundlagenseminar zur Prüfung des Cybersecurity Management
  • 29.08. bis 30.08.
    Korruption und Mitarbeiterkriminalität: Wirkungsvolle Prophylaxe sowie innovative Prüfungsansätze

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Unternehmen erwarten Verschärfung der Bilanzkontrolle

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Die Mehrheit der vom Bafin-Enforcement betroffenen Unternehmen rechnet nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2022 mit verschärfter Bilanzkontrolle.

DCGK: Neufassung veröffentlicht – Fokus auf ESG-Themen

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In der Neufassung des DCGK haben ökologische und soziale Themen an Gewicht gewonnen.

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Sofern sich Topetagen vom Stereotyp „männlich, altbacken und blass“ verabschieden, werden bessere Ergebnisse im Bereich „Economy & Social“ erzielt.

WIB-Ehrenpreis für Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Für ein Projekt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Prof. Dr. Stefan Müller, Sean Needham und Eddie Tijn mit dem WIB-Ehrenpreis 2022 ausgezeichnet worden.

Von der Resilienz zur Rescuelence – Risikomanagement im Spannungsfeld von Compliance und Controlling

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Risikomanagement neu denken – das war einer der zentralen Aspekte auf dem Risk Management Congress 2022. Die RMA Risk Management & Rating Association hatte zur 16. Auflage des Kongresses nach München eingeladen.

Nachrichten

Datenschutz  
19.05.22
So lassen sich Strategien für das Datenschutzmanagement entwickeln
So lassen sich Strategien für das Datenschutzmanagement entwickeln
Einen Überblick über Einführungs­strate­gien für ein funktionierendes Datenschutzmanagement hat jetzt Rödl & Partner veröffentlicht. Darin geht es um zentrale Aspekte, die für die konzernweite Compliance zu bedenken sind. mehr …

New Work  
18.05.22
Forsa-Umfrage: „Hybrides Arbeiten bestimmt die Zukunft“
Forsa-Umfrage: „Hybrides Arbeiten bestimmt die Zukunft“
„Mehr Homeoffice – aber bitte hybrid.“ So lautet das Fazit einer Befragung des Forsa-Instituts im April 2022 im Auftrag der Stiftung Lebendige Stadt. mehr …

Cybersicherheit  
10.05.22
BKA: Neuer Höchstwert bei Cyberstraftaten
BKA: Neuer Höchstwert bei Cyberstraftaten
Die Anzahl erfasster Cyberstraftaten hat im Jahr 2021 einen neuen Höchstwert erreicht. Die 146.363 erfassten Cyberdelikte bedeuten einen Anstieg um rund 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr. mehr …

New Work  
09.05.22
Homeoffice-Nutzung auch nach Wegfall der Pflicht auf hohem Niveau
Homeoffice-Nutzung auch nach Wegfall der Pflicht auf hohem Niveau
Der Anteil der deutschen Beschäftigten, die zumindest teilweise im Homeoffice arbeiteten, ist trotz Wegfall der entsprechenden Verordnung kaum gesunken. mehr …

Gesetzentwurf der Bundesregierung  
27.04.22
Virtuelle Hauptversammlungen werden dauerhaft ermöglicht
Virtuelle Hauptversammlungen werden dauerhaft ermöglicht
Für virtuelle Hauptversammlungen wird es eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz geben. Die Bundesregierung hat am 27.4.2022 einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. mehr …

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Top-Themen

  • Google Analytics 4 – Was ändert sich datenschutzrechtlich?

    • Dr. Martin Schirmbacher
    Die Welt der Web-Analysten ist in Aufruhr. Nicht so sehr wegen der Entscheidungen der Datenschutzbehörden in Österreich und Frankreich, die den Einsatz von Google Analytics für unzulässig erklärt haben. Für Aufregung unter ...
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  • Financial Analytics

    • Daniel Köhnen
    Hohe Margen von – beziehungsweise Preisnachlässe an – Vertriebshändler(n) können Ausdruck des Risikos aktiver Korruption sein und damit die vorgelagerten Organisationen trotz bester Absichten in die Bredouille bringen. Aufsichts- ...
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  • IT Service and Continuity Management am Beispiel DATEV

    • Dr. Jörg Spilker
    Kurzfassung – Die in Nürnberg ansässige DATEV eG ist das genossenschaftliche Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. ...
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  • Besondere Herausforderungen der Corona-Pandemie aus Sicht eines BCM-Managers in der IT-Wirtschaft

    • Lars Halbauer
    Kurzfassung – Computacenter ist Europas führender, herstellerunabhängiger Anbieter von IT-Infrastrukturservices und -lösungen und beschäftigt weltweit rund 17.000 Mitarbeiter. Wie andere Unternehmen auch wurde Computacenter im ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


Weitere Rechtsprechung …

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  • 24.06.2022  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 04 (2022)
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  • 30.05.2022  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 03 (2022)
  • 25.05.2022  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 03 (2022)
  • 19.05.2022  Business Continuity Management in der Praxis
  • 27.04.2022  Unternehmensbewertung und Due Diligence
  • 09.04.2022  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 01 (2022)
  • 01.04.2022  Entstehung, Prävention und Aufdeckung von Bilanzdelikten
  • 15.12.2021  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 04 (2021)
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