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  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 05 (2023)
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Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen

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Die EU-Kommission will die Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöhen.

ChatGPT & Co.: Einsatzmöglichkeiten im Controlling

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Welche Möglichkeiten bieten ChatGPT & Co. für das Controlling?

Lobbyregistergesetz soll verbessert werden

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Sachverständige haben den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Lobbyregistergesetzes weitgehend befürwortet, aber auch konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

ESRS: Deutsche Fassung in der sprachlichen Analyse

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Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat eine Befragung verschiedener Stakeholder durchgeführt, insbesondere der Anwenderinnen und Anwender der European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Viele Unternehmen lassen Nachhaltigkeit bislang außen vor

Viele Unternehmen lassen Nachhaltigkeit bislang außen vor

Eine Mehrheit der Unternehmen kontrolliert und berichtet bislang nicht ausreichend über Nachhaltigkeit.

Nachrichten

EUDR  
13.09.23
EU-Verordnung setzt Standard für entwaldungsfreie Lieferketten
EU-Verordnung setzt Standard für entwaldungsfreie Lieferketten
Die Europäische Union hat einen entscheidenden Schritt unternommen, um die globale Entwaldung einzudämmen und die Nachhaltigkeit in den Lieferketten zu fördern, stellt Rödl & Partner fest. Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat Ende Juni in Kraft. mehr …

European Financial Reporting Advisory Group  
23.08.23
Leitlinien zu den European Sustainability Reporting Standards veröffentlicht
Leitlinien zu den European Sustainability Reporting Standards veröffentlicht
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat jetzt Dokumente zur praktischen Umsetzung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. mehr …

Neuer Standard  
11.08.23
Nachhaltigkeitsprüfung: Entwurf des ISSA 5000 liegt vor
Nachhaltigkeitsprüfung: Entwurf des ISSA 5000 liegt vor
Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat jetzt den Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 veröffentlicht. mehr …

Praxistipps  
11.08.23
EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten – Das ist zu beachten
EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten – Das ist zu beachten
Die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten ist Ende Juni in Kraft getreten. Größere Unternehmen haben sie ab dem 30.12.2024 anzuwenden, kleine und mittelgroße Unternehmen ab dem 30.6.2025. mehr …

MoPeG  
11.08.23
Neuerungen im Personengesellschaftsrecht – Das ändert sich für die GbR
Neuerungen im Personengesellschaftsrecht – Das ändert sich für die GbR
Das Personengesellschaftsrecht wird zum 1.1.2024 durch das MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) umfassend erneuert. Im Fokus steht dabei insbesondere die GbR. Für sie wird es ab 2024 zwei verschiedene Ausgestaltungsformen geben. mehr …

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Top-Themen

  • Compliance-Risikoanalyse und Three-Lines-Modell

    • Dr. Sven Raak-Stilb
    Compliance-Risikoanalyse (CRA) und Three-Lines-Modell (TLM) sind der Unternehmenspraxis geläufige Begriffe. Sie zählen zum Standardrepertoire guter Corporate Governance. Wohingegen das TLM auf Ebene der Organisationsstruktur ansetzt und Aufgaben ...
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  • Künstliche Intelligenz (KI) oder gesunder Menschenverstand

    • Prof. Dr. Nicole Jekel
    • Thorsten Jekel
    Künstliche Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) sind seit einigen Jahren gängige Begriffe auf nationalen und internationalen Kongressen. Bisher konnte der gesunde Menschenverstand die KI in der Internen Revision noch schlagen. ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


Weitere Rechtsprechung …

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  • 29.09.2023  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 05 (2023)
  • 28.09.2023  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 05 (2023)
  • 26.09.2023  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 05 (2023)
  • 29.08.2023  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 05 (2023)
  • 08.07.2023  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 02 (2023)
  • 13.03.2023  Resilienz und ganzheitliches Krisenmanagement
  • 26.01.2023  Revision des Finanzwesens
  • 13.01.2023  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 02 (2022)
  • 03.01.2023  Steuerung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen und NPOs
  • 01.12.2022  Bankkalkulation und Risikomanagement
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