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WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Open Access, frei verfügbar.

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 02 (2021)
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 01 (2021)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 01 (2021)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 01 (2021)
  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2020)
  • Integration der Corporate-Governance-Systeme
  • Die Vermeidung der Haftung für Steuerschulden
  • Das 1x1 der Internen Revision
  • Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
  • WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2020)

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  • 05.10. bis 27.04. Berlin
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BGH entscheidet über Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für Berufsgeheimnisträger

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Wer kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Berufsgeheimnisträger von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden?

Risikolandschaft weltweit im Umbruch

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Die meisten Unternehmen hatten Pandemie-Risiken vor Corona nicht auf dem Schirm. Risiken und Resilienz sind neu zu priorisieren. Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Beratungsunternehmens Aon.

CSR-Berichtspflichten effektiver ausgestalten

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Als Ergebnis einer aktuell vorgelegten DRSC-Studie müssen die Berichtspflichten zur Corporate Social Responsibility nachgeschärft werden.

Bundesregierung: Corporate Governance stärken – Höhere Anforderungen an Aufsichtsräte

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Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hat sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der Maßstäbe der Corporate Governance grundsätzlich bewährt. Das geht aus einer Antwort (Drucksache 19/26185) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25468) hervor.

Folgen der Pandemie bestimmen Unternehmensrisiken

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Betriebsunterbrechung, Pandemie-Ausbruch und Cyber-Vorfälle sind die drei meist genannten Geschäftsrisiken für 2021. Das ist die Kernaussage des aktuellen Allianz-Risiko-Barometers.

Nachrichten

Studie  
28.01.21
Vielen Beiräten mangelt es an Digitalkompetenz
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Viele Familienunternehmen betreiben die Beiratsarbeit noch nicht mit der gebotenen Konsequenz und lassen die Chancen zumindest teilweise ungenutzt. mehr …

Datenschutz und Wettbewerb  
27.01.21
Tipps für Compliance in M&A-Transaktionen
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Compliance gewinnt weiter an Bedeutung – auch im Rahmen von M&A-Transaktionen. mehr …

Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht  
26.01.21
Mobiles Arbeiten: Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo es möglich ist
Mobiles Arbeiten: Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo es möglich ist
Arbeitgeber in Deutschland sind ab dem 27.1.2021 verpflichtet, Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen – überall dort, wo es möglich ist, und sofern die Tätigkeiten es zulassen. mehr …

Mobiles Arbeiten während und nach der Pandemie  
20.01.21
Homeoffice: Worum es geht und wo wir stehen (Teil 1)
Homeoffice: Worum es geht und wo wir stehen (Teil 1)
Die öffentliche Diskussion um Homeoffice und mobiles Arbeiten gewinnt an Dynamik. In ersten Staaten innerhalb der EU gibt es bereits Verpflichtungen, während der Pandemie von zuhause aus zu arbeiten, sofern dies möglich ist. mehr …

Wirecard-Untersuchungsausschuss  
15.01.21
Kreditgeber hatten lange keine Zweifel an Wirecard-Bilanzen
Kreditgeber hatten lange keine Zweifel an Wirecard-Bilanzen
Im Wirecard-Untersuchungsausschuss des Bundestags wurden jetzt Vertreter der Banken befragt, die dem insolventen Zahlungsdienstleister Wircard Geld geliehen hatten. mehr …

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Top-Themen

  • Aktuelle Urteile

    In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und zum Gesellschaftsrecht dargelegt. Zur Konkretisierung ...
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  • Vorstandsvergütungssysteme

    • Dr. Carola Rinker
    Künftig müssen Unternehmen mindestens alle vier Jahre das Vorstandsvergütungssystem von der Hauptversammlung beschließen lassen. Das Votum der Aktionäre hat allerdings keine bindende Wirkung. Ein Drittel der DAX-Konzerne hat ...
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  • Interne Revision

    Inwieweit ist die Interne Revision heute integrativer Bestandteil des Managements eines Unternehmens? Auch wenn die Interne Revision im vergangenen Jahrzehnt in den meisten Unternehmen ihren festen Platz gefunden haben dürfte und Bezeichnungen wie ...
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  • Reflexion und Handlungsempfehlungen – Teil C

    Teil C liefert eine Beschreibung der zentralen Dynamiken und Herausforderungen von Unternehmerfamilien. Mitglieder dieses Familientyps können dadurch die eigenen Kommunikationsstrukturen, Verhaltensmuster und bisher nicht einzuordnende Herausforderungen ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


  • BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17

    Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Öffnungsklausel stellt keine Satzungsänderung dar.


    Normen: §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 Abs. 1 GmbHG


    Bislang war die Frage umstritten, ob der Beschluss über die Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Öffnungsklausel die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zu beachten hatte. Nunmehr urteilte der BGH, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstellt und die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften nicht zu beachten sind, wenn die Öffnungsklausel hinreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss Gesetze und Satzung achtet. Hinreichend bestimmt ist die Ermächtigung, wenn wesentliche Punkte der Einrichtung eines Aufsichtsrats sowie die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung auf diesen geregelt sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zur Einrichtung eines Aufsichtsrates auf Grundlage einer Öffnungsklausel ein nicht notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ohne Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister genügt.


    Zur Entscheidung im Volltext


Weitere Rechtsprechung …

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • 26.02.2021  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 02 (2021)
  • 04.02.2021  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 01 (2021)
  • 29.01.2021  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 01 (2021)
  • 26.01.2021  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 01 (2021)
  • 15.01.2021  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2020)
  • 14.01.2021  Integration der Corporate-Governance-Systeme
  • 26.11.2020  Die Vermeidung der Haftung für Steuerschulden
  • 19.11.2020  Das 1x1 der Internen Revision
  • 12.11.2020  Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
  • 03.11.2020  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2020)
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