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Dokument WiJ - Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 04 2021
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Inhalt der aktuellen Ausgabe 04/2021

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-12-15

Editorial

Editorial

  • Rechtsanwältin Leonie Linke

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze und Kurzbeiträge

Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche in der EU – Erfahrungen aus der Praxis

  • Rechtsanwältin Julia Arbery

Aufsichtsbehörden, welche grenzübergreifend tätig sind, treiben die Durchsetzung von Korruptions- und Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen weiter voran. Dies führt dazu, dass sich multinationale Unternehmen, auch im deutschsprachigen Raum, zunehmend mit hohen Geldstrafen und negativen Schlagzeilen konfrontiert sehen.

Korruptions- und Geldwäschebekämpfung aus Sicht der (Europäischen) Staatsanwaltschaft

  • Staatsanwältin Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß

Laut Transparency International befindet sich Deutschland im internationalen Vergleich auf Platz 9 des Korruptionswahrnehmungsindex 2020. Damit attestiert Transparency International der Bundesrepublik zwar ein geringer wahrgenommenes Korruptionsniveau als beispielsweise Frankreich, Österreich oder Großbritannien. In den skandinavischen Ländern, den Niederlanden und der Schweiz solle es aber weniger sichtbare Korruption geben als in Deutschland. Zudem habe Deutschland ein massives Problem mit Geldwäsche und gehe – wiederum Transparency International folgend – nicht ausreichend dagegen vor.

Ungelöste Probleme der Einwilligung bei der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten von Kapitalgesellschaften

  • Stud. Iur. Jacob H. Knieler

„Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Dasein beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eigener Wille angerechnet wird. Ein solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden.“ Friedrich Carl von Savigny dürfte von der Befürchtung, dass eines Tages juristische Personen als taugliche Täter einer Straftat angesehen würden, zu diesen Zeilen motiviert worden sein.

Veranstaltungen und politische Diskussion

Tagungsbericht zur 11. WisteV Herbsttagung am 29. Oktober 2021 „Untreue – gebändigt?“

  • Wis. Mit. Fynn Wenglarczyk

Untreue. Da geht es nicht mehr, wie nach der damaligen Fassung vom 1. Januar 1872, nur um Angehörige heute kaum noch bekannter Berufe – „Feldmesser“, „Wäger“, „Güterleute“ oder „Schauer“. Zwar ist der Untreuetatbestand in seiner aktuellen Fassung (§ 266 Abs. 1 StGB) auch heute noch als Sonderdelikt ausgestaltet. Die Beschränkung auf bestimmte Berufe ist aber entfallen. Als Täter kommt in Betracht, wer eine besondere Verantwortung für die materiellen Güter einer anderen Person, also eine Vermgögensbetreuungspflicht innehat.

Entscheidungskommentare

Die Dauer der Verfolgungsverjährung bei der Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG – zugleich Anmerkung zum Beschluss des LG Itzehoe vom 29. Juni 2021 – 2 KLs 8/18 (2)

  • Rechtsanwalt Dr. Sebastian Wagner

Der Bußgeldtatbestand der Aufsichtspflichtverletzung in § 130 OWiG ist für die Verfolgung unternehmensbezogener Delinquenz von überragender praktischer Bedeutung. So erlaubt er nicht nur eine Sanktionierung von Leitungspersonen jenseits der persönlichen Beteiligung an der konkreten Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, sondern ermöglicht die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsträger des Unternehmens gemäß § 30 OWiG auch für den Fall, dass die originäre betriebsbezogene Zuwiderhandlung von einem Unternehmensangehörigen unterhalb der Leitungsebene begangen wurde und deshalb für sich gesehen als Bezugstat ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund verwundert der Befund, dass die – ebenfalls äußerst praxisrelevante – Frage nach der Dauer der Verfolgungsverjährung für die Aufsichtspflichtverletzung bislang nicht abschließend geklärt zu sein scheint.

Kein Ermessen bei der Einziehung im Jugendstrafrecht - Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20

  • Rechtsanwalt Christoph Tute
  • Wiss. Mit. Lukas Danner

In seiner Entscheidung vom 20.01.2021, veröffentlicht am 13.07.2021, stellt der Große Senat für Strafsachen klar, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 StGB auch im Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht. Damit klärt sich eine der vielen, teils noch offenen Fragen, die in Folge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sowie durch nachfolgende Änderungen – wie etwa kürzlich des § 459g StPO – aufgeworfen wurden. Womöglich ist diese Klärung jedoch nur vorläufiger Natur, denn die Entscheidung beinhaltet einen unmissverständlichen Auftrag an den Gesetzgeber.

Besprechung von OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021, Az.: 5 Ws 16/21

  • Rechtsanwalt Dr. Max Schwerdtfeger

Aktuelle Rechtsprechung zum Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht

  • Oberstaatsanwalt Raimund Weyand

Rezensionen

Feichtlbauer: Verständigung als Fremdkörper im deutschen Strafprozess? Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des „fair trial“-Grundsatzes

  • Rechtsanwältin Dr. Ricarda Schelzke

Böhm: Die Bedeutung von Vertrauen in der Verteidigungsbeziehung unter besonderer Beachtung der Pflichtverteidigung

  • Rechtsanwältin Dr. Viktoria Schrader
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