Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-02 |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 20.02.2017 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters vorgelegt. Der Referentenentwurf knüpft an die im April 2016 in Kraft getretene Modernisierung des Vergaberechts bezogen auf das öffentliche Auftragswesen an. Seither gibt es in Deutschland für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ein neues Vergaberecht, mit dem drei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Neue Bestimmungen betreffen aber auch Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes, z.B. kommunale Auftragsvergaben. Im Zuge der angesprochenen Novellierung ist die Einführung eines bundeseinheitlichen Wettbewerbsregisters geplant.
Keine Woche nach Verkündung des „Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ vom 30. Juni 2016 (nachfolgend: „1. FiMa- NoG“) ist im kapitalmarkt(straf)rechtlichen Schrifttum eine kontroverse Diskussion um die Frage ausgebrochen, ob aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Inkrafttreten des 1. FiMaNoG am 02.07.2016 und der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 (nachfolgend: „MAR“) am 3. Juli 2016 eine 24-stündige Ahndungslücke entstanden ist.
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