Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-22 |
Spätestens seit Rönnau vor der Mutation der Untreue (§ 266 StGB) zur „Superverbotsnorm“ gewarnt hat, ist ein Problem deutlich in den Fokus von Rechtswissenschaft und (Wirtschafts-)Strafverteidigung gerückt: Der Untreuetatbestand erfasst seinem weiten und unbestimmten Wortlaut nach jede (irgendwie) pflichtwidrige Schädigung des Treugebervermögens durch einen vermögensbetreuungspflichtigen Täter. Damit kann § 266 StGB potentiell jede gesetzwidrige – und insoweit pflichtwidrige – Zahlung durch den Geschäftsleiter einer juristischen Person erfassen, etwa Bestechungen (§ 299 StGB) oder verbotene Zahlungen an Betriebsräte (§ 119 BetrVG), obschon diese freilich (bereits auch) durch spezielle Vorschriften strafrechtlich sanktioniert werden. Dabei droht der Charakter der Vorschrift als Vermögensdelikt völlig zu verblassen.
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der 8. GWB-Novelle 70 in Gestalt von § 81a GWB mit Wirkung zum 1. Juli 2013 eine Auskunftspflicht bzw. Herausgabepflicht des nebenbeteiligten – d.h. einem Beschuldigten gleichgestellten - Unternehmens betreffend bestimmter für die Bußgeldbemessung relevanter Unterlagen und Daten geschaffen. Diese gesetzgeberische Neuerung – die diesbezüglichen Herausgabeverlangen der Kartellbehörde bzw. -gerichte Verbindlichkeit verleiht – ist mit deren Befugnissen zur (Unternehmens-)- Durchsuchung ex § 46 OWiG i.V.m. §§ 102, 103 ff. StPO in Beziehung zu setzen.
Dem deutschen Gesetzgeber ist es ernst mit der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Das hat er nicht zuletzt mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Steuerjahresgesetz 2010 bewiesen. Durch dieses kam es mit der Streichung des sogenannten Gegenseitigkeitskriteriums in § 370 Abs. 6 S. 3 AO auch zu einer Änderung im Hinblick auf die Verfolgungsmöglichkeit deutscher Finanz- und Strafverfolgungsbehörden in Steuerstrafsachen.
Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. (amtlicher Leitsatz)
Anfang 2013 trat das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft. Dieses basiert zu großen Teilen auf den Ergebnissen der 3. Evaluierungsrunde der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO), die sich dem Bereich der Strafbestimmungen widmete. Die aktuelle Novelle des Korruptionsstrafrechts, die am 1.1.2013 in Kraft trat, sieht in Bezug auf die Verbotene Intervention bei einer ungebührlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers eine strafrechtliche Sanktion für den Auftraggeber und den Intervenienten vor.
Die bibliographischen Angaben führen zunächst in die Irre: Zwar hat der seinerzeit in Berlin tätige Jurist, der unter anderem 1931 als Strafverteidiger Carl von Ossietzys bekannt geworden ist, im Jahre 1930 die erste Auflage dieses Werks veröffentlicht. 83 Jahre später ist von diesem Grundwerk aber naturgemäß nicht viel mehr übrig. Die jetzt – übrigens genau 30 Jahre nach der letzten Ausgabe - erschienene Neuauflage wurde völlig neu bearbeitet von den Staatsanwälten Dr. Jens Dallmeyer und Dr. Georg-Friedrich Güntge sowie dem Rechtsanwalt Dr. Michael Tsambikakis, die dem Buch ihre eigene Handschrift verliehen haben. Die berufliche Tätigkeit der Verfasser bürgt für einen hohen Praxisbezug, der konsequent und aktuell umgesetzt wird.
Mit der 6. bzw. 5. Auflage des Examens-Repetitoriums zum Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafrechts sind in diesem Jahr zwei Bücher erschienen, die für fortgeschrittene Studenten der Rechtswissenschaften sehr interessant sein könnten. Die Neuauflagen führen die erfolgreiche Konzeption der fallbasierten Didaktik Jägers in gewohnter Manier fort, sodass man sie schon länger zum etablierten Kreis der Standardwerke in diesem Bereich zählen kann und diese insoweit auch kaum noch wegzudenken sind.
Wer sich beruflich mit Criminal Compliance beschäftigt, wird sich – gerade bei der Beratung international tätiger Mandanten oder von Unternehmen mit internationaler Gesellschafterstruktur – der grenzüberschreitenden Dimension einschlägiger Fragestellungen und Risiken nicht entziehen können. Regelkonformität kann hierbei nur unvollständig anhand des gesetzlichen Rahmens oder unternehmensinterner Richtlinien beurteilt werden.
Als der Rezensent im Jahre 2005 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln erstmals damit beauftragt wurde, als Rechtsanwalt eine Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft für Referendare auf dem Gebiet des Strafrechts zu leiten, stellte sich die Frage, wie man den Referendaren das Revisionsrecht näherbringt. Erfahrungen von anwaltlichen Kollegen gab es nicht, weil die Anwälte bis dahin nicht in die Ausbildung in Form der Leitung von Arbeitsgemeinschaften eingebunden waren. Das Oberlandesgericht selbst verwies (und verweist auch heute noch) auf die im Internet veröffentlichten Ausbildungspläne.
Das Insolvenzstrafrecht stellt nach wie vor eine der schwierigeren Materien des Rechts dar. Dies nicht zuletzt durch das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) mit seinem neuen Instrumentarium. Das aktuell in 9., völlig neu bearbeiteter Auflage vorliegende Handbuch von Weyand/Diversy knüpft an die bisherige Historie an und erreicht sein Ziel, einen erschöpfenden Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung zu geben.
Mit ihrem Werk „Verteidigervergütung“ haben Mertens/Stuff eine praxisrelevante Lücke in der gelben Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des Verlags C.F. Müller geschlossen. In übersichtlicher Weise und schnell verständlich vermitteln die Autoren die Systematik des RVG mitsamt Vergütungsverzeichnis und ermöglichen einen gezielten Zugriff auf die relevanten Abschnitte.
Das Buch soll insbesondere Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrecht tätig sind und darüber hinaus auch Unternehmensjuristen/Justiziare, Rechtsabteilungen in Unternehmen und Richter ansprechen. Insgesamt steuerten 43 Autoren Beiträge bei, wobei ein deutlicher Schwerpunkt auf Rechtsanwälten, insbesondere aus der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells LLP, liegt.
Bereits im Vorwort seiner Dissertation an der Universität Regensburg stellt der Verfasser die Praxisnähe des Themas fest. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass im Ermittlungsverfahren maßgebliche Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden. Dabei ist bekanntlich das Aussageverhalten des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Daran knüpfen die Pflichten der Ermittlungsbehörden zur Belehrung über das Schweigerecht und zur Bestellung eines Verteidigers an.
Diese Arbeit setzt sich mit dem Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Gewaltenmonopol und privaten Ermittlungen auseinander. Es wird der Frage nachgegangen, inwieweit private Ermittlungen zulässig (eventuell sogar zwingend erforderlich) sind und ob privat ermittelte Beweise vor Gericht verwertet werden können.
Seit das Internet zum Allgemeingut gehört, sind Formulare und Muster jeder Art wie Sand am Meer verfügbar. Genau in dieser Fülle liegt die Gefahr für den gedankenlosen Anwender, dem sie doch gerade Hilfestellung bieten sollen. Gut, wenn man da eine Sammlung zur Hand hat, die für Qualität bürgt und sich eine Vollständigkeit nicht anmaßt, sich vielmehr ihrer Grenzen bewusst ist und versucht, diese durch Struktur, Praxisbezug und pointierte Erläuterung auszuweiten.
Der irakisch-stämmige Autor hat dieses Werk in der Reihe „Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht“ im Jahre 2011/2012 als Dissertation an der Georg-August-Universität in Göttingen vorgelegt. Betreut wurde er von Herrn Professor Dr. Kai Ambos. Ich möchte Ihnen dieses Buch ans Herz legen. Nicht, weil es sich mit einer Thematik befasst, mit der Sie in der nächsten Zukunft erwarten müssen konfrontiert zu werden, sondern weil dieses Buch von dem Gegenstand unseres Berufes handelt, obgleich wir in unserer zivilisierten und hochkomplexen Gesellschaft, zumal, wenn wir im Wirtschaftsstrafrecht tätig sind, diese Form des strafrechtlich relevanten Handelns gar nicht (mehr) kennen.
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