Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-19 |
„Krankenkassen fordern Strafen für korrupte Ärzte“ titelte die Zeitschrift „Die Welt“ Anfang des Jahres. Diese und vergleichbare Meldungen zum Jahreswechsel 2012/2013 brachten auch der allgemeinen Öffentlichkeit erneut den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29.03.2012 in Erinnerung. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der niedergelassene Vertragsarzt, also der freiberuflich tätige Arzt, der eine sogenannte „Kassenzulassung“ innehat, weder Beauftragter im Sinne des § 299 StGB im Verhältnis zu den Krankenkassen ist, noch die Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB inne hat, mit der Folge, dass weder der Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch die für die Amtsträger geltenden Korruptionsvorschriften der §§ 331 ff. StGB für ihn Anwendung finden (können).
Die Geltendmachung von Schadensersatz durch von Straftaten geschädigte Unternehmen ist ein mühsames Unterfangen. In der Regel werden Schäden durch kriminelle Handlungen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung überhaupt entdeckt. Häufig bedarf es zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Substantiierung entsprechender Ansprüche Informationen aus Strafverfahren, da bestimmte Beweismittel nur durch hoheitliche Maßnahmen überhaupt sichergestellt und beschafft werden können.
BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11
BGH, Beschl. v. 12.09.2012 - 5 StR 363/12
LG Mannheim vom 03.07.2012 - 24 Qs 1/12 / 24 Qs 2/12
LG Gießen, Beschl. v. 25.06.2012 – 7 Qs 100/12
BAG, Urt. vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11
Das am 01.01.2013 (teilweise mit Übergangsregeln bis zum 31.03.2013) in Österreich in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen erlassen wird, Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz-LobbyG, BGBl. I Nr. 64/2012, regelt die Einflussnahme auf die staatliche Willensbildung in Gesetzgebung und Vollziehung.
Die diesjährige WisteV-wistra Neujahrstagung 2013, die wie üblich bereits lange im Vorfeld ausgebucht war und auf dementsprechend reges Interesse stieß, befasste sich mit dem Thema „Wirtschaftsethik und Privatisierungstendenzen des Wirtschaftsstrafrechts“.
Drei Jahre nach dem Erscheinen der Vorauflage ist die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zu Strafprozessordnung auf den – an Kommentierungen dieses Gesetzes nicht armen – Buchmarkt gekommen. Es darf vorweggenommen werden, dass das auf über 2840 Seiten – und damit gegenüber der Vorauflage um mehr als 250 Seiten – angewachsene Werk die durch die Vorauflagen geweckten hohen Erwartungen (vgl. etwa die Rezension von Krenberger NJ 2009, 465) erfüllt.
Die Autoren sind Mitarbeiter des Bundesrechnungshofes und haben mit dem o.g. Handbuch ein Werk verfasst, das jeder Praktiker, der mit Geldwäsche und ihren mannigfachen Erscheinungsformen im Alltag zu tun hat, regelmäßig zur Hand nehmen wird. Es ist ihnen gelungen, das komplexe Thema der Geldwäsche strukturiert darzustellen und insbesondere auch Nicht-Juristen die mit der Geldwäsche verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten verständlich zu machen.
Compliance ist in aller Munde. Die Veröffentlichungen zum Thema sind vielfältig. Eine Fokussierung speziell auf kleinere und mittlere Unternehmen findet sich jedoch selten. Das von Stefan Behringer, Dekan der EBC Hochschule und Professor für Rechnungswesen und Betriebswirtschaftslehre an deren Hamburger Campus, im vergangenen Jahr herausgegebene Buch „Compliance für KMU – Praxisleitfaden für den Mittelstand“ nimmt sich des Themas an.
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