Die Frage, ob ein Mitarbeiter ausdrücklich beauftragt wurde, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen, hat grundlegende Bedeutung für die Strafbarkeit dieses Mitarbeiters. Nur eine wirksame Beauftragung bewirkt eine Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber und somit eine mögliche Bestrafung als Täter eines Sonderdelikts. Der BGH hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Feststellungen des LG Hamburg dazu ausreichen konnten, die Ehefrau eines Geschäftsführers eines Reinigungsunternehmens als Täterin des § 266a StGB zu qualifizieren. In seinem Beschluss nimmt der BGH daneben zu den grundsätzlichen Voraussetzungen Stellung, unter denen eine Arbeitgeberstellung durch ausdrückliche Beauftragung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB zugerechnet werden kann und betont, dass diesbezüglich ein strenger Maßstab anzusetzen ist.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-19 |
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